Z'graggen Heidi · Ständerat · 2026-06-08
Z'graggen Heidi · Ständerat · Uri · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-06-08
Wortprotokoll
Am Mittwoch, 3.[NB]Juni 2026, hat sich der Nationalrat als Erstrat zum zweiten Mal mit dem Geschäft befasst, das Ihnen vorliegt, nachdem unser Rat vier Differenzen geschaffen hatte. Der Nationalrat hat sich dabei in sämtlichen wesentlichen Punkten den Beschlüssen unseres Rates angeschlossen. Lediglich bei Artikel 348 Absatz 1 Buchstabe b besteht noch eine verbleibende Differenz. Der Nationalrat hat mit 96 zu 95 Stimmen bei 2 Enthaltungen entschieden, an seinem bisherigen Beschluss festzuhalten.
Zur Erinnerung: Die betreffende Bestimmung, über die wir heute reden, geht auf einen Antrag Schwander zurück. Unsere Kommission hatte dem Ständerat ursprünglich beantragt, der Fassung des Bundesrates bzw. derjenigen des Nationalrates zu folgen. In unserem Rat setzte sich jedoch der Antrag der Minderheit Schwander mit 25 zu 15 Stimmen durch.
Ihre Kommission für Rechtsfragen hat diese verbleibende Differenz am 4.[NB]Juni beraten und empfiehlt Ihnen mit 5 zu 4 Stimmen, dem Nationalrat zu folgen. Eine Minderheit, wie gesagt, beantragt Ihnen mit 4 Stimmen, am Beschluss des Ständerates festzuhalten. Ich werde Ihnen die Begründung der Mehrheit für Zustimmung zum Nationalrat vortragen.
Die Mehrheit beantragt, dem Nationalrat zu folgen und die Formulierung des Bundesrates beizubehalten, wonach ein Abbruch des Sanierungskonkursverfahrens nur möglich sein soll, wenn das Amt die Bemühungen des Schuldners zur Erzielung von Erträgen und Einkünften als offensichtlich ungenügend beurteilt. Auf den ersten Blick mag die Streichung des Wortes "offensichtlich", wie es die Minderheit will, nachvollziehbar erscheinen, weil dadurch die Anforderungen an die Schuldnerinnen und Schuldner verschärft würden. Hingegen würde das bei näherer Betrachtung die innere Logik der Bestimmung durchbrechen.
Der betreffende Artikel regelt die Gründe für einen Abbruch des Verfahrens. Ein solcher Abbruch stellt einen schwerwiegenden Eingriff dar und soll deshalb nur bei klaren und eindeutig feststellbaren Pflichtverletzungen möglich sein. Sämtliche im Gesetz genannten Abbruchgründe knüpfen an offensichtliche und objektiv erkennbare Sachverhalte an, etwa die Verletzung gesetzlicher Pflichten, das Eingehen neuer Schulden oder die Nichterreichung der vorgesehenen Abschöpfungserträge. Die ungenügenden Bemühungen zur Einkommenserzielung bilden dabei nur eines von mehreren Kriterien innerhalb dieses Kataloges.
Gerade weil die Beurteilung von Arbeits- und Erwerbsbemühungen mit Unsicherheiten verbunden ist, erscheint es als sachgerecht und wichtig, einen Verfahrensabbruch nur dann vorzusehen, wenn die Bemühungen offensichtlich ungenügend sind. Nicht jede Situation, in der rückblickend festgestellt werden kann, dass sich eine Person möglicherweise stärker hätte engagieren können, rechtfertigt den Abbruch eines gesamten Sanierungsverfahrens; eine solche Auslegung wäre unverhältnismässig. Die Lösung entspricht zudem den Ergebnissen der Expertenarbeiten im Vorfeld und den Rückmeldungen aus der Vernehmlassung. Dort wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass an die Bemühungen der Schuldnerinnen und Schuldner keine überhöhten Anforderungen gestellt werden sollen.
Die Mehrheit erachtet es deshalb als richtig, am Kriterium der offensichtlich ungenügenden Bemühungen festzuhalten und daher dem Beschluss des Nationalrates zu folgen. Die Minderheit, die Festhalten an der Fassung des Ständerates beantragt, wird durch unseren Kollegen Herrn Ständerat Schwander vertreten, der sie jetzt erläutern wird.