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preparatory:AB 376008

Z'graggen Heidi · Ständerat · Uri · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-06-09

Wortprotokoll

Diese erste Differenz betrifft Artikel 10 Absatz 1bis a zur Festlegung der Termine für abstimmungsreife Vorlagen. Der Nationalrat hält mit 102 zu 91 Stimmen an seiner Position fest. Er hat die Bestimmung zwar leicht angepasst und die Vorgabe zur Berücksichtigung der Anzahl Vorlagen pro Departement gestrichen, grundsätzlich hält er aber daran fest, dass diese Abstimmungstermine restriktiver geregelt werden sollen. Der Nationalrat erachtet diese Regelung als zentrales Element der Vorlage. Mit den vorgesehenen Vorgaben soll verhindert bzw. erschwert werden, dass bei der Festlegung von Abstimmungsterminen oder bei der Zusammenlegung von Vorlagen zu Abstimmungsterminen taktische Überlegungen eine Rolle spielen. Damit sollen die politischen Rechte der Bevölkerung gestärkt werden.

Der Ständerat hat sich demgegenüber bereits mehrfach gegen gesetzliche Vorgaben zur Terminierung von Volksabstimmungen ausgesprochen. Bereits nach geltendem Recht besteht für den Bundesrat ein begrenzter Spielraum. Bei Volksinitiativen stehen ihm zum Beispiel nach der Schlussabstimmung im Parlament aufgrund der bestehenden Fristen in der Regel nur zwei mögliche Abstimmungstermine zur Verfügung. Auch bei fakultativen Referenden finden die Abstimmungen in den meisten Fällen an einem der ersten beiden möglichen Termine statt. Die vom Nationalrat beschlossene Regelung würde den Spielraum weiter einschränken.

Die Kommissionsmehrheit weist darauf hin, dass es Situationen geben könne, in denen gerade eine gewisse Flexibilität für den Bundesrat notwendig sei. So konnte beispielsweise nach der Aufhebung der Abstimmung über die Volksinitiative "für Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe" durch das Bundesgericht dank des geltenden Rechts ausreichend Zeit gewonnen werden, um die Situation neu zu beurteilen, ohne aber andere Vorlagen im Abstimmungsplan verschieben zu müssen. Die Kommissionsmehrheit ist weiterhin der Auffassung, dass dieser Artikel ein unnötig enges Korsett schaffe; zudem bestehe die Gefahr, dass sich künftige Auseinandersetzungen weniger um die Terminierung selbst als vielmehr um die Auslegung der vorgesehenen Ausnahmeregelungen drehten.

Ihre Kommission beantragt Ihnen daher mit 9 zu 4 Stimmen, am Beschluss des Ständerates festzuhalten und auf zusätzliche gesetzliche Vorgaben zu verzichten. Die Minderheit Fässler Daniel, die ihren Antrag nachher selbst begründen wird, beantragt Ihnen, dem Nationalrat zu folgen. Sie erachtet die Begründung des Nationalrates als nachvollziehbar und unterstützt die von ihm beschlossenen Vorgaben zur Festlegung der Abstimmungstermine.

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