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Hässig Patrick · Nationalrat · 2026-06-09

Hässig Patrick · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2026-06-09

Wortprotokoll

Ihre Kommission hielt heute Morgen ihre Sitzung zur Differenzbereinigung ab. Wie Sie wissen, beharrte der Ständerat in seiner gestrigen Sitzung auf einer Finanzierung über einen um 0,4 Prozentpunkte höheren Mehrwertsteuersatz und zusätzlich 0,3 Prozentpunkte mehr Lohnabgaben. Er entschied dies mit 26 zu 18 Stimmen. Der Ständerat hat auch entschieden, auf den Automatismus zu verzichten, der dem Bundesrat die Kompetenz gegeben hätte, die Lohnbeiträge um 0,3 Prozentpunkte zu erhöhen, falls die Deckung des AHV-Fonds unter 80 Prozent fallen würde. Der Ständerat folgt dem nationalrätlichen Beschluss, die Güter des täglichen Bedarfs von der Mehrwertsteuererhöhung auszunehmen. Es bestehen zwischen den Beschlüssen des Ständerates und des Nationalrates also weiterhin Differenzen. Diese betreffen die Lohnbeiträge.

Ich darf Sie nun über den Mehrheitsbeschluss Ihrer SGK orientieren: Ihre Kommission hält mit 13 zu 12 Stimmen am Grundsatz fest, die 13.[NB]AHV-Rente einzig über eine vorübergehende Erhöhung der Mehrwertsteuer von 0,5 Prozent, befristet bis 2033, zu finanzieren. Die Mehrheit ist der Auffassung, dass die strukturelle und nachhaltige Stabilisierung der AHV-Finanzen im Rahmen der anstehenden umfassenden Reform AHV 2030 erfolgen muss. Die im Konzept des Ständerates nach wie vor vorgesehene Erhöhung der Lohnbeiträge würde aus Sicht der Mehrheit die Unternehmen und vor allem die Menschen, die arbeiten, zu stark belasten.

Wie Sie der Fahne auf Seite 11 der deutschen Fassung und Seite 12 der französischen Fassung entnehmen können, wird bei Artikel 115 neu ein Absatz 1bis im Zusammenhang mit der Änderung von Steuersätzen aufgenommen. Dabei handelt es sich um eine Übergangsregelung, die nicht nur für das AHV-Gesetz, sondern allgemein auch für das Mehrwertsteuergesetz von Bedeutung ist. Wenn ein Unternehmen eine Rechnung ausstellt oder die Bezugsteuer abrechnet, den neuen Mehrwertsteuersatz jedoch noch nicht kennt oder dieser noch nicht in Kraft ist, kann dies zu Problemen führen. Die Regelung gemäss Artikel 115 Absatz 1bis Buchstabe a schafft hier Abhilfe. Sie sieht vor, dass auch für die spätere Leistungserbringung weiterhin der bisherige Steuersatz gilt, sofern die Vorauszahlungsrechnung vor dem Inkrafttreten der Mehrwertsteueränderung und vor der Bekanntgabe des neuen Steuersatzes ausgestellt wurde. Das gilt allerdings nur, wenn die Leistung innerhalb von zwölf Monaten erbracht wird.

Diese Regelung in den Übergangsbestimmungen, die ich nun erwähnt habe, gilt jedoch nur, sollte sich das Konzept des Ständerates durchsetzen. Ihre Kommission hat diesem Beschluss des Ständerates ohne Gegenstimme zugestimmt.