Burkart Thierry · Ständerat · 2026-06-09
Burkart Thierry · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2026-06-09
Wortprotokoll
Bekanntlich beinhaltet das Unternehmensentlastungsgesetz (UEG) Massnahmen zur Reduktion der Regulierungskosten für Unternehmen bei neuen, aber auch bei bestehenden Regulierungen. Das UEG enthält Pflichten für die Ausarbeitung von Erlassen, welche die Transparenz über die Auswirkungen auf Unternehmen erhöhen und damit die Entscheidungsgrundlage verbessern. Zusätzlich enthält das UEG auch Vorgaben für den Vollzug. Damit richtet sich das Gesetz an die Behörden. Laut Artikel 2 UEG muss der Vollzug so ausgestaltet werden, dass die Unternehmen administrativ möglichst wenig belastet werden. Insbesondere müssen erstinstanzliche wirtschaftsrechtliche Verfahren schnell und einfach durchgeführt werden, und die Verfahrensdauer muss durch Ordnungsfristen beschränkt werden.
Mit meiner Motion möchte ich das UEG dahin gehend ergänzen, dass im Fall von mehreren zuständigen Behörden bei wirtschaftsrechtlichen Verfahren ein Anspruch auf Verfahrensführung durch eine einzige Behörde besteht. Mit dieser Massnahme sollen die Unternehmen konkret entlastet werden. Mehrfachzuständigkeiten und eine mangelhafte oder fehlende Koordination zwischen verschiedenen involvierten Behörden können zu Mehraufwand, Verzögerungen und Kosten führen.
Die Begründung, mit der der Bundesrat meinen Vorstoss ablehnt, überzeugt nicht. Der Bundesrat verweist auf die bestehenden Koordinationsregeln in Artikel 62a RVOG bei Plangenehmigungen und in Artikel 25a RPG bei raumplanerischen Verfahren. Artikel 62a RVOG ist aber nur anwendbar, wenn schon ein Gesetz die Konzentration bei einer Leitbehörde vorsieht. Damit wird kein Anspruch für Unternehmen auf eine Leitbehörde geschaffen. Und Artikel 25a RPG betrifft primär eine raumplanerische und baurechtliche Koordination, nicht die Vielzahl wirtschaftsrelevanter Bewilligungs-, Melde-, Kontroll- oder Registrierpflichten.
Vielleicht erinnern Sie sich, die Medien berichteten vor rund eineinhalb Jahren darüber: Damals gab ein Fall in Basel zu reden. 2024 reichte dort ein Gewerbler ein Baugesuch für ein "Pflanzloch im Trottoir für Fassadenbegrünung" ein. Der Antragsteller wollte nichts weiter, als zur Begrünung der Fassade eine Pflanze zu setzen. Die "Baustelle" für das Pflanzloch war ungefähr so gross wie ein A3-Blatt. Dieses Projekt löste einen eigentlichen Ämtermarathon aus und wurde durch nicht weniger als eineinhalb Dutzend Instanzen geprüft. Der Gang durch die 19 Instanzen dauerte acht Monate und kostete 17[NB]000 Franken. Hätte es in diesem Fall eine Leitbehörde gegeben, so hätte der Gewerbler einen Ansprechpartner gehabt, der die interne Abstimmung innerhalb der Verwaltung übernommen hätte. Der Gewerbler hätte sich nicht bei den verschiedenen Zuständigkeiten durchfragen müssen.
Gewerbler und KMU sollen sich nicht plötzlich in einer Situation finden, in der sie mit über eineinhalb Dutzend Verwaltungsstellen konfrontiert sind. Es ist der Grundgedanke meines Antrags, im UEG einen Anspruch auf eine Leitbehörde zu verankern. Diese Massnahme hat auch einen disziplinierenden Charakter, denn sie hat zur Folge, dass die involvierten Behörden zuerst überlegen und sich koordinieren müssen, bevor sie aktiv werden. Das ist nicht nur im Sinne der betroffenen Unternehmen, sondern auch im Sinne des Staates, der effizienter und zielgerichteter vorgehen kann.
Gute Vorbilder in Sachen effiziente Verwaltung und Leitbehörden finden sich insbesondere in nordischen Staaten. In Dänemark beispielsweise gibt es seit 2015 einen One-Stop-Shop für produzierende Unternehmen. Hier muss nicht das Unternehmen die Behörden koordinieren, sondern eine Leitbehörde muss dies tun. Zuständig dafür ist die dänische Business Authority. Diese übernimmt eine Leitfunktion bei der Koordination der verschiedenen Verwaltungsstellen. Ich bin der Meinung, dass wir das, was die Dänen können, auch tun können. Die Details dazu können wir dann im Rahmen der Gesetzgebung regeln und abklären. Die Zielsetzung ist meines Erachtens erstrebenswert.
In diesem Sinne bitte ich Sie um Zustimmung zu dieser Motion.