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Rösti Albert · Bundesrat · 2026-06-10

Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2026-06-10

Wortprotokoll

Der Bundesrat kann gut mit Absatz 1 leben; hier gibt es keine Differenz. Der Bundesrat führte den Freileitungsgrundsatz in seinem Entwurf nicht mehr auf, weil er nach der Kritik der Kantone im Rahmen der Vernehmlassung hin- und hergerissen war. Aber im Sinne der Beschleunigung ist es gut, dass dieser Grundsatz hier aufgeführt wird.

Ich denke, dass bei Absatz 1bis zwischen der Minderheit Rieder und der Mehrheit gar nicht so eine grosse Differenz besteht; das hat auch die Diskussion jetzt gerade gezeigt. Ich würde Ihnen hier empfehlen, der Mehrheit zu folgen. Es besteht keine so grosse Differenz. Die Kommissionsmehrheit sieht in Bezug auf die Erdverkabelung eine Kann-Formulierung vor, wie gerade ausgeführt wurde. Das bedeutet, dass dort, wo die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung andernfalls nicht eingehalten werden kann, also in Bauzonen, eine solche Prüfung der Erdverkabelung natürlich erfolgen muss. Damit wird das "kann" in gewissen Fällen zu einem "muss". Daher wird die Beschleunigungswirkung auch gemäss der Mehrheit dort abgeschwächt, wo es notwendig und zwingend ist. Dem in Buchstabe d formulierten Anliegen betreffend Erdkabel in Bauzonen wurde mit der Änderung von Absatz 1 also eigentlich schon entsprochen.

Dem Anliegen in Buchstabe f betreffend Biotope wird insofern Rechnung getragen, als laut Artikel 15d Absatz 5 Buchstabe b des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen gemäss dem Entwurf des Bundesrates das überwiegende nationale Interesse an der Realisierung von Anlagen des Übertragungsnetzes in Biotopen von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz nicht gilt. Ich glaube also, dass die beiden Versionen recht nahe beieinanderliegen, sodass der Mehrheit hier auch in Bezug auf die Aspekte zugestimmt werden kann, die von der Minderheit vorgebracht werden.

Zur Frage von Herrn Ständerat Schwander: Die Entschädigung wird nicht eingeschränkt. Es gibt die volle Entschädigung. Es ist klar, dass im Falle einer Bauzone versucht wird, die Bauzone zu umgehen - letztlich auch aufgrund der Entschädigungspflicht, denn es müssen hier höhere Entschädigungen geleistet werden. Beim Anteil des betroffenen Landes wird die Entschädigung aber nicht eingeschränkt. Was ich sagen muss: Sie haben Studien zitiert; wir beziehen uns auf andere Studien und andere Grundlagen, was die Kosten von Erdverlegungen und Freileitungen anbelangt. Wir gehen bei den Mehrkosten vom Faktor 2 bis 4 oder sogar noch höher aus. Man müsste das sicher auch im Einzelfall anschauen.

Ausserdem gibt es andere negative Aspekte der Erdverlegung, wie beispielsweise die fehlende Schwarzstartfähigkeit: Die Erdverlegung von zu langen Kabeln ist mit entsprechenden Schwierigkeiten in Bezug auf die Netzstabilität bzw. das Aufstarten verbunden.