Fässler Daniel · Ständerat · 2026-06-10
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-06-10
Wortprotokoll
Ich danke Ihnen allen, dass Sie die Geduld haben, dieses Geschäft in der nötigen Tiefe zu beraten. Sie hören von mir auch Ausführungen zu Bestimmungen, bei denen kein Minderheitsantrag vorliegt, bei denen es aber trotzdem wichtig ist, zuhanden der Materialien und vor allem zuhanden des Nationalrates darzulegen, weshalb die Kommission Änderungen vorgenommen hat.
Das ist beispielsweise bei Artikel 15cbis der Fall. Hier geht es um Trafostationen. Die Verteilnetzbetreiber hatten im Rahmen der Vernehmlassung angeregt, den Bau von Transformatorenstationen ausserhalb der Bauzonen zu regeln und im Vergleich zu den heutigen Rahmenbedingungen massgeblich zu vereinfachen. Gemäss Artikel 24 Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes dürfen ausserhalb der Bauzonen im Sinne des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet nichtzonenkonforme Bauten und Anlagen nur bewilligt werden, wenn diese standortgebunden sind und ein gewichtiges öffentliches Interesse an deren Realisierung besteht. Ein solches gewichtiges öffentliches Interesse besteht beispielsweise an der Nutzung erneuerbarer Energien sowie an einem sicheren, leistungsfähigen und effizienten Stromnetz. Die produzierte elektrische Energie soll mit möglichst wenig Verlusten von der Produktionsanlage fortgeleitet und an die Verbraucher verteilt werden können. Bis der Strom schliesslich zur Steckdose in den Haushalten gelangt, muss die Spannung um das Tausendfache von 380[NB]000 Volt bzw. 220[NB]000 Volt auf 400 bzw. 230 Volt reduziert werden. Dies setzt unter anderem voraus, dass an geeigneter Stelle Transformatorenstationen, kurz Trafostationen, neu erstellt bzw. bei Bedarf ersetzt oder erweitert werden können.
Für die Umwandlung von Strom aus der Netzebene 5, d.[NB]h. der Mittelspannung von 1 bis 36 Kilovolt, auf eine Endspannung von unter 1 Kilovolt bzw. in der Regel auf 400 bzw. 230 Volt für die Netzebene 7 braucht es relativ kleine Trafostationen, die sich idealerweise möglichst nahe bei den Verbrauchern befinden. Mit dem Zubau auch von kleineren Anlagen zur Produktion von erneuerbarer Energie steigt der Bedarf an Trafostationen stark an. Das ist der Grund für die Anpassung des Elektrizitätsgesetzes.
Der Bundesrat beantragt, dass Trafostationen ausserhalb der Bauzone unter bestimmten Voraussetzungen als standortgebunden gelten und somit einfacher bewilligt werden können. Dies wird die Realisierung von Trafostationen erleichtern. Kann die Standortgebundenheit nämlich bejaht werden, muss im konkreten Fall nicht mehr geprüft werden, ob auch ein Standort innerhalb der Bauzonen infrage kommt. Auch eine Standortevaluation mit Standortvergleichen ist nicht mehr nötig. Die wichtigste Voraussetzung ist, dass die Trafostation überwiegend der elektrischen Erschliessung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen dient. Den Anforderungen des Raumplanungsgesetzes wird damit Rechnung getragen.
Der Nationalrat hat den Entwurf des Bundesrates gutgeheissen. Er hat jedoch beschlossen, Artikel 15cbis mit einem Absatz 2 zu ergänzen.
Ihre Kommission hat dazu eine sehr eingehende Diskussion geführt. Bei Absatz 1 hat sie sich einstimmig dem Nationalrat angeschlossen und beantragt Ihnen ebenfalls, diesbezüglich dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen. Zu Absatz 2 schlägt Ihnen die Kommission aber einige Anpassungen vor. Ich erläutere Ihnen diese kurz.
1.[NB]Der Begriff der Standortgebundenheit soll im Elektrizitätsgesetz nicht anders als im Raumplanungsgesetz definiert werden. Eine Trafostation ausserhalb der Bauzonen kann gemäss Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes nur dann standortgebunden sein, wenn sie objektiv auf einen ganz bestimmten Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist oder sie aufgrund von schädlichen Auswirkungen ausserhalb von Bauzonen errichtet werden muss. Diese Voraussetzungen sind bei Trafostationen, die nicht überwiegend Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erschliessen, nicht gegeben. Solche Trafostationen sind daher nicht standortgebunden, sollen aber unter gewissen Bedingungen zulässig sein.
2.[NB]Die Begrifflichkeiten sollen konsistent verwendet werden. Bei Absatz 1 wird vorausgesetzt, dass eine Trafostation überwiegend Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erschliesst. Daran soll Absatz 2 anschliessen, indem darin jene Trafostationen geregelt werden, die nicht überwiegend Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erschliessen. Der durch den Nationalrat gewählte Begriff "nicht ausschliesslich" ist irreführend, denn damit würde die notwendige Anknüpfung an Absatz 1 nicht erreicht.
3.[NB]Die Realisierung von Trafostationen ausserhalb der Bauzonen soll erleichtert werden. Mit den durch den Nationalrat bei den Buchstaben b und c formulierten Bedingungen würden die Hürden allerdings zu hoch angesetzt, zumal diese kumulativ erfüllt sein müssten.
4.[NB]Eine Beschränkung solcher Trafostationen auf 10 Quadratmeter Grundfläche und eine Höhe von 2,5 Metern trägt den technischen Anforderungen zu wenig Rechnung. Gemäss Empfehlung der Verwaltung sollte die maximale Grundfläche bei 20 Quadratmetern und die maximale Höhe bei 3 Metern angesetzt werden.
5.[NB]Das bei Absatz 1 festgelegte Erfordernis, dass am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen dürfen, sollte auch bei den Trafostationen gemäss Absatz 2 gelten.
Die Kommission hat zu den einzelnen Punkten je eine separate Abstimmung durchgeführt. Da keine Minderheiten vorliegen, verzichte ich darauf, die jeweiligen Stimmenverhältnisse zu erwähnen.
Im Zuge der Beratungen stellte die Kommission fest, dass nicht nur die Erstellung von neuen Trafostationen ausserhalb der Bauzonen erleichtert werden soll, sondern auch die Änderung oder der Ersatz von bestehenden Trafostationen. Ein Ersatz soll zulässig sein, wenn der Ersatzbau nicht weiter als 50 Meter vom bisherigen Standort entfernt zu stehen kommt. Zudem dürfen auch bei diesen Fällen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Diese Ergänzung von Artikel 15cbis mit einem zusätzlichen Absatz 3 hiess die Kommission mit 9 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung gut, und wie Sie auf der Fahne sehen können, gibt es auch hier keine Minderheiten.