Germann Hannes · Ständerat · 2026-06-11
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2026-06-11
Wortprotokoll
In Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe c geht es um die befristete Zulassung von Arzneimitteln, die sich in einer Phase der klinischen Entwicklung befinden. In Bezug auf die befristeten Zulassungen hat der Nationalrat präzisiert, dass für die Prüfung der Verfügbarkeit eines zugelassenen, alternativ anwendbaren und gleichwertigen Arzneimittels in der Schweiz der Zeitpunkt des Zulassungsgesuches massgebend sein soll.
Die Kommission beantragt ohne Gegenantrag, dass dafür der Zeitpunkt des Entscheides über die Marktzulassung massgeblich ist. Mit der Formulierung "zum Zeitpunkt des Zulassungsentscheids" trägt die Kommission dem Anliegen des Nationalrates Rechnung. Wenn die Zulassung eines befristet zugelassenen Präparats verlängert wird, obwohl bereits ein ordentlich zugelassenes Arzneimittel existiert, so kann ein Patient, der bisher mit dem befristet zugelassenen Präparat behandelt wurde, weiterhin mit diesem behandelt werden. Gleichzeitig geben Sie mit dieser Formulierung auch der Industrie Planungssicherheit. [GZ]