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Fässler Daniel · Ständerat · 2026-06-15

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-06-15

Wortprotokoll

Wir hatten vor fast genau zwei Jahren über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen von vier Kantonen beraten. Während die Verfassungsrevisionen der Kantone Bern, Waadt und Jura zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass gaben und demzufolge von beiden Räten die Gewährleistung erhielten, wurden die drei in einer Volksabstimmung vom 18.[NB]Juni 2023 angenommenen Änderungen der Verfassung der Republik und des Kantons Genf nur teilweise gewährleistet.

Unproblematisch war das in einem neuen Artikel 38A festgeschriebene kantonale Grundrecht auf Ernährung. Mit einem einschränkenden Hinweis wurde das in Artikel 21A der Genfer Verfassung festgeschriebene Recht auf digitale Integrität gewährleistet. Zum dritten Punkt der Verfassungsrevision vom 18.[NB]Juni 2023 entschieden sich die eidgenössischen Räte für ein besonderes Vorgehen: Auf Antrag unserer Kommission wurde die damalige Vorlage aufgeteilt. Jener Teil, der gemäss Botschaft des Bundesrates vom 22.[NB]Mai 2024 höchstens teilweise hätte gewährleistet werden können, wurde aus dem Bundesbeschluss gestrichen und in eine folgende Vorlage 2 verschoben.

Es ging dabei um den durch die Stimmberechtigten des Kantons Genf neu gefassten Artikel[NB]205. Dieser sieht im neuen Absatz 3 vor, dass der Kanton Genf in Ergänzung zur Bundesgesetzgebung eine durch paritätische Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmenden finanzierte Versicherung von mindestens sechzehn Wochen bei Mutterschaft und von mindestens acht Wochen für den anderen Elternteil gewährleistet. Dies soll gemäss Absatz 4 bei Adoptionen und bei der Aufnahme zur dauerhaften Unterbringung, auf Französisch "accueil avec hébergement à caractère permanent", analog gelten.

Was waren die Gründe, weshalb diese Verfassungsbestimmung vor zwei Jahren nicht gewährleistet wurde? Nach Artikel 116 Absatz 3 der Bundesverfassung richtet der Bund eine Mutterschaftsversicherung ein. Der Bund verfügt somit diesbezüglich über einen umfassenden und konkurrenzierenden Gesetzgebungsauftrag. Der Bundesgesetzgeber hat gestützt darauf auch die Vaterschaftsentschädigung und die Adoptionsentschädigung eingerichtet. Einen Vorbehalt zugunsten der Kantone für eine weitergehende Regelung enthielt das Erwerbsersatzgesetz nur im Bereich der Mutterschafts- und der Adoptionsentschädigung. Einen Vorbehalt zugunsten der Kantone auch im Bereich des Vaterschaftsurlaubs hatten die eidgenössischen Räte 2019 abgelehnt. 2021 lehnten es zudem beide Räte ab, einer Standesinitiative des Kantons Jura Folge zu geben, die den Kantonen auch im Bereich des Vaterschaftsurlaubs bzw. für einen Elternurlaub eigene Kompetenzen einräumen wollte.

Regierung und Parlament des Kantons Genf wurden daher vom Bund wiederholt darauf hingewiesen, dass es in diesem Bereich keinen kantonalen Spielraum gibt - leider ohne Erfolg. Es war daher folgerichtig, dass der Bundesrat mit der Botschaft vom 22.[NB]Mai 2024 beantragte, den bundesrechtswidrigen Teil der Verfassungsrevision nicht zu gewährleisten. Dass die eidgenössischen Räte diesem Antrag nicht folgten, sondern die Entscheidung auf später verschoben, hatte einen einfachen Grund: Der Bundesrat hatte 2023 eine Änderung des Erwerbsersatzgesetzes in die Vernehmlassung gegeben, die es den Kantonen erlauben würde, einen verlängerten Vaterschaftsurlaub zu gewähren und z.[NB]B. mit einem kantonalen Zuschlag auf die EO-Beiträge zu finanzieren. Das Parlament wollte daher mit der Frage der Gewährleistung zuwarten, bis klar ist, ob bzw. in welchen Bereichen für die Kantone ein zusätzlicher Spielraum geschaffen wird.

Mit Beschlüssen vom 19.[NB]Dezember des letzten Jahres haben die beiden Räte das Bundesgesetz über den Erwerbsersatz revidiert. Die Referendumsfrist lief am 17.[NB]April 2026 ungenutzt ab. Das EOG sieht nun in Artikel 16mbis explizit vor, dass die Kantone bei der Versicherung für den anderen Elternteil weiter gehen können als der Bund. Diese Regelung gilt gemäss Artikel 16x auch bei Adoptionen, e contrario aber nicht für die dauerhafte Unterbringung von Pflegekindern. Dazu enthält das EOG gar keine Bestimmungen. Die Genfer Verfassung sieht demgegenüber vor, dass die Arbeitgebenden und die Arbeitnehmenden auch für solche Fälle eine Versicherung finanzieren müssen, aus der für Pflegemütter eine Entschädigung für mindestens sechzehn Wochen, für Pflegeväter für mindestens acht Wochen auszurichten ist. Für diesen Teil der im strittigen Verfassungsartikel des Kantons Genf vorgesehenen Versicherung fehlt es somit weiterhin an einer entsprechenden Grundlage im Bundesrecht bzw. an einer den Kantonen eingeräumten Kompetenz. Absatz 4 von Artikel 205 der Verfassung des Kantons Genf ist daher in diesem Sinne und in diesem Bereich bundesrechtswidrig.

Gemäss Artikel 51 Absatz 2 der Bundesverfassung bedürfen die Kantonsverfassungen und somit auch ihre Änderungen der Gewährleistung des Bundes. Die Gewährleistung ist zu erteilen, wenn die Kantonsverfassung bzw. ihre Änderung im Einklang mit dem Bundesrecht steht. Der Bundesrat beantragt nun, die kantonale Versicherung für den anderen Elternteil zu gewährleisten, dies auch bei Adoptionen, nicht aber bei der Aufnahme zur dauerhaften Unterbringung. Dies kommt mit Absatz 2 von Artikel 1 des vorliegenden Entwurfes 2 des Bundesbeschlusses über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Genf zum Ausdruck. Die Textelemente "ou d'accueil avec hébergement à caractère permanent" und "ou accueillant" sollen gemäss Antrag des Bundesrates nicht gewährleistet werden.

Ihre Kommission hat sich am 27.[NB]März 2026 mit der Angelegenheit befasst. Sie beantragt Ihnen mit 11 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung, Artikel 205 Absätze 3 und 4 der in der Volksabstimmung vom 18.[NB]Juni 2023 revidierten Verfassung der Republik und des Kantons Genf die Gewährleistung aus den dargelegten Gründen nur teilweise zu erteilen.

Herr Maillard beantragt Ihnen mit seiner Minderheit, die Gewährleistung ohne Vorbehalt zu erteilen. Die Minderheit widersprach der juristischen Analyse nicht. Sie ist jedoch der Auffassung, dass dem Antrag der Kommissionsmehrheit eine unverhältnismässige Spitzfindigkeit zugrunde liege, die den Volksrechten und dem Föderalismus zu wenig Rechnung trage. Die Minderheit bezeichnete es zudem als heikel, dass man nun der Einschätzung des Bundesamtes für Justiz folge, vor Kurzem aber einen Hinweis desselben Bundesamtes übergangen habe, als es um einen Eingriff des Bundes bei den kantonalen Mindestlöhnen ging.

Abschliessend beantrage ich Ihnen namens der Kommission, Entwurf 2 des Bundesbeschlusses über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Genf gemäss Vorlage gutzuheissen.