Schweiger Rolf · Ständerat · 2003-09-15
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-09-15
Wortprotokoll
Ich habe einleitend eine Bitte: Das Fusionsgesetz ist für die Wirtschaft wichtig. Es wurde nun in unseren Beratungen schon mehrmals an den Rand der Debatte gedrängt, und dieses Schicksal erleidet es auch heute wieder. Ich hoffe, dass Sie bis zur Abstimmung zuwarten und dass der Film "Mais im Bundeshuus" allenfalls um einige Minuten verschoben wird, so es so lange dauern sollte.
Zur Sache selbst: Es besteht noch eine Differenz zum Nationalrat, und wir sind bei der Differenzbereinigung in der dritten Runde. Wenn Sie heute dem Beschluss des Nationalrates zustimmen, ist das Differenzbereinigungsverfahren erledigt, und das Fusionsgesetz kann endlich zur Schlussabstimmung kommen. Worum geht es?
Der Nationalrat hat beschlossen, dass bei Fusionen und Umstrukturierungen generell die Kantone nicht mehr berechtigt sind, Handänderungssteuern zu erheben. Die Kantone sind aber weiterhin befugt, eigentliche Grundbuchgebühren zu verlangen. Um das Ganze etwas zu mildern, soll diese Bestimmung erst in fünf Jahren gelten.
Wie sieht die Situation heute aus? Heute haben noch sechs Kantone die Möglichkeit, auch bei Fusionen und ähnlichen Sachen Handänderungsgebühren zu verlangen. Es sind dies die Kantone Basel-Landschaft, Waadt, Genf, Jura und Tessin sowie der Kanton Graubünden; im Kanton Graubünden kommt als Spezialität hinzu, dass die Gemeinden für die Erhebung dieser Steuern befugt sind, sodass es diesbezüglich theoretisch 200 Gesetzgebungen gibt.
Die heutige Rechtslage ist so, dass der Bund in einigen Bereichen den Kantonen verbietet, eine Handänderungssteuer zu erheben. Einer dieser Fälle liegt dann vor, wenn eine Bank, die sich als Genossenschaft qualifiziert, in eine AG übergeht bzw. mit einer AG fusioniert. Das heisst also, dass da der Bund bereits anerkannt hat, dass der Einführung und dem Einbringen des Privatrechtes Schwierigkeiten im Wege stehen könnten.
Noch viel gewichtiger für die heutige Debatte scheint mir, dass der Bund und die ihm nahe stehenden Betriebe nicht verpflichtet sind, Handänderungsgebühren zu bezahlen. Ich möchte Ihnen anhand eines Beispiels erklären, was dies für Konsequenzen haben könnte: Zum Bund gehören auch seine Anstalten, und dazu wird in Zukunft auch die Publica gehören. Es kann nun so sein, dass die Pensionskasse des Bundes, also die Publica, Liegenschaften, die ihr gehören, in eine AG einbringt, um diese dann beispielsweise in Form von Aktien zu verkaufen, um Liquidität zu schaffen. Die Publica bezahlt keine Handänderungsgebühren. Jede andere Pensionskasse in der Schweiz würde aber anders behandelt, und das scheint mir nicht angängig zu sein.
Der Grund, weshalb der Nationalrat beschlossen hat, den Kantonen Handänderungsgebühren zu verbieten, ist materiell gesehen eine Entscheidung, die wir in unserem Rat an sich auch gefällt haben. Auch wir waren der Meinung, dass die Kantone das nicht tun sollten. Wir haben hierfür einstimmig eine Empfehlung überwiesen, welche den Bundesrat einlädt, das so den Kantonen mitzuteilen und zu veranlassen.
Nun hat aber der Nationalrat gesagt: Warum soll man etwas materiell richtig Erkanntes nicht durchsetzen, wenn hierfür die gesetzlichen Möglichkeiten allenfalls bestehen würden? Wir haben diese gesetzlichen Möglichkeiten noch nicht bejaht, und zwar deshalb, weil uns ein Gutachten des Bundesamtes für Justiz vorlag, welches sagte, die Verfassungsgrundlage würde hierfür nicht bestehen. Der Nationalrat hat zu Recht daran gezweifelt. Beim erneuten Durchlesen dieses Gutachtens ist mir auch aufgefallen, dass das Bundesamt für Justiz in weiten Teilen sagt, dass die Erhebung von Handänderungsgebühren Fusionen über Gebühr erschweren kann. Das Bundesamt für Justiz ist dann aber trotzdem zur Auffassung gekommen, dass es nicht so intensiv ist, dass gerade eine Verletzung der Durchsetzung des Privatrechtes erwogen werden könnte. Die Kommission des Nationalrates hat dann zwei Professoren, nämlich Herrn Professor Böckli und Herrn Professor Reich, beauftragt, diese Fragen zu klären. Ohne dem Bundesamt für Justiz zu nahe treten zu wollen, glaube ich doch, dass die beiden Professoren intensiver in der Praxis verankert sind, intensiver die Probleme der Wirtschaft in diesem Punkt auch kennen. Diese beiden Professoren sind unisono zur Auffassung gelangt, dass die Erhebung von Handänderungsgebühren in einer Art und Weise auf Fusions- und andere Umstrukturierungsentscheide einwirkt, dass man sagen kann, solche privatrechtlich vom Bund aus vorgesehenen Möglichkeiten, nämlich der Umstrukturierung, könnten durch solche kantonalen Vorschriften behindert oder gar verhindert werden.
Solche Situationen geben dem Bund das Recht, in einen an sich dem Kanton zustehenden Kompetenzbereich einzugreifen. Es ist mir völlig klar, dass Sie hier im Plenum aufgrund der Zitierung der Gutachten oder der Erwähnung der Gutachter nicht entscheiden können, was nun richtig ist. Aber wie bei vielen Fragen ist es auch hier so, dass auch ein Nichtjurist oder einer, der sich mit der Materie nicht speziell vertraut gemacht hat, die Sache beurteilen kann, wenn man [PAGE 729] versucht, dies anhand von Beispielen zu erklären. Ich versuche dies zu tun:
Beispiel 1: Herr Müller ist Bäcker und hat vier Kinder. Er besitzt in seinem Dorf eine Bäckerei in einer eigenen Immobilie, die einen Wert von 1 Million Franken aufweist. Die betrieblichen Aktiven betragen 200 000 Franken. Die Aktiven des Bäckereibetriebes Müller betragen total also 1,2 Millionen Franken. Wie bei Immobilien üblich sind diese belastet, in meinem Beispiel mit 600 000 Franken. Das Eigenkapital der Bäckerei Müller beträgt also 600 000 Franken. Nehmen wir einmal an, es gelänge Herrn Müller - was bei KMU gar nicht selbstverständlich ist -, eine Eigenkapitalrendite von 5 Prozent zu erwirtschaften. Er würde also in einem Jahr einen Ertrag von 30 000 Franken auf dem investierten Kapital erwirtschaften. Jetzt ist Herr Müller relativ schlau und sagt, er sehe Probleme auf sich zukommen, wenn es um die Erbschaft geht. Was tut er? Er bringt seine Liegenschaft in eine Aktiengesellschaft ein, in der Meinung, dass er später alle seine Kinder am Aktienkapital beteiligen, die betrieblichen Aktiven und den Betrieb selber aber seinem ältesten Sohn Fritz vermachen kann. Das garantiert die Fortsetzung des von ihm mit so viel Inbrunst aufgebauten Lebenswerks.
Würde jetzt dieser Herr Müller in einem Kanton wohnen, der Handänderungsgebühren erhebt - der Maximalsatz, den wir in der Schweiz kennen, liegt bei 3 Prozent -, hiesse dies, dass dieser Herr Müller eine Handänderungsabgabe von 30 000 Franken bezahlen müsste, obwohl sich wirtschaftlich überhaupt nichts ändert. Er müsste also genauso viel bezahlen, wie er in einem Jahr verdient. Es muss auch Ihnen einleuchten, dass Herr Müller eine Umstrukturierung in einer solchen Situation nicht erwägt, mit der Konsequenz, dass bei der Erbschaftsteilung reihenweise Probleme auftreten.
Beispiel 2, ein tatsächlich passiertes Problem: Die Schweizerische Volksbank kam in Schwierigkeiten, und die SKA hat sich bereit erklärt, die Volksbank zu übernehmen. Richtigerweise hat die SKA entschieden, dass man aus diesen Banken zwei Geschäftseinheiten macht, nämlich die eine für das Privat- und das Kundenkreditgeschäft, die andere für das Private Asset Management und Investment Banking. Nun hat man das Geschäft der SKA auf die Volksbank übertragen, konnte aber die Liegenschaften - und das sind eine Fülle von Liegenschaften - nicht auf die Volksbank übertragen; dies deswegen, weil die Handänderungsgebühren schlicht keinen Sinn ergeben hätten. Sie wären von der SKA zu tragen gewesen, aber jeder vernünftig denkende Mensch hätte sich gesagt: Wieso soll ich diese Handänderungsgebühren bezahlen, wenn ich es auch anders machen kann? Heute ist die Situation so, dass in der einen Gesellschaft x Liegenschaften drin sind, die an sich mit dem Geschäft überhaupt nichts zu tun haben, mit der Folge, dass komplizierteste Querverbindungen zwischen diesen beiden neuen Rechtseinheiten gemacht werden müssen: Das kostet Geld, das kostet Aufregung, das kostet Ärger - aber die Kosten, die dadurch entstehen, sind bedeutend geringer, als wenn damals diese Liegenschaften übertragen worden wären. Die Konsequenz: Eine wirtschaftlich unsinnige Situation allein deswegen, weil eine vernünftige Regelung aus gebühren- bzw. steuertechnischen Gründen nicht getroffen werden konnte.
Das wohl einleuchtendste Beispiel - und damit komme ich zum Schluss - hat sich in der Tat, und zwar vor noch nicht allzu langer Zeit, ereignet: Die Furka-Oberalp-Bahn, unserem Kollegen Escher nicht allzu fern stehend, wollte mit der Matterhornbahn fusionieren. Man hat diskutiert, verhandelt und man kam zu einem Ergebnis, doch - oh Schreck! - es stellte sich heraus, dass die Handänderungsgebühren aus dieser wirtschaftlich völlig vernünftigen Situation ungefähr fünf Millionen Franken betragen hätten! Abbruch der Übung - Fusion wird nicht weiter diskutiert - wir haben kein Interesse, diese fünf Millionen einfach so hinzublättern!
Man hat dann aber den Abbruch noch etwas aufgeschoben in der Meinung, man könne allenfalls mit dem Staatsrat des Kantons Wallis verhandeln - und siehe da, der Staatsrat des Kantons Wallis hat eingesehen, dass es eigentlich völlig unsinnig sei, eine wirtschaftlich völlig vernünftige Konstruktion, bei der sich wirtschaftlich nichts ändert, zu verhindern, nur weil dem Kanton allenfalls fünf Millionen zukämen - die ihm aber eben nicht zukommen, weil die Fusion gar nicht zustande gekommen wäre! Der weise Entscheid des Kantons Wallis bestand darin, diese Handänderungsgebühr zu erlassen, weil nur so eine vernünftige Fusion überhaupt ermöglicht werden konnte.
Das ist meines Erachtens das erstaunlichste Beispiel, das uns überzeugen muss.
Wenn der Staat selbst, nämlich der Kanton Wallis, der diese Handänderungsgebühren kennt, bei einer für ihn volkswirtschaftlich relevanten Fusion zur Überlegung kommen muss, dass man diesen Unsinn der Handänderungsgebühren nicht machen darf, dann darf meines Erachtens auch eine andere staatliche Einheit, nämlich der Bund, zur Auffassung gelangen, dass man den Kantonen dies auch tatsächlich vorschreiben kann. Es sind nur wenige Kantone davon betroffen; es geht nicht um Riesenmengen, und zwar schlicht deshalb, weil in der Wirtschaft fast niemand bereit ist, rechtliche Konstruktionen zu machen, die solche Handänderungsgebühren erfordern.
Für die Wirtschaft ist es aber entscheidend, dass wir nun mit dem Fusionsgesetz endlich weitermachen. Ich hoffe, dass meine Beispiele, die bewusst nicht allzu konstruiert sind, Sie zu überzeugen vermögen, dass wir eine Lösung treffen, für die wir von Verfassung wegen, nämlich wegen der Durchsetzung des Privatrechtes, auch wirklich zuständig sind.