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Spoerry Vreni · Ständerat · 2003-09-16

Spoerry Vreni · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-09-16

Wortprotokoll

Die Minderheit bittet Sie, sich bei diesem Artikel 22 dem Nationalrat anzuschliessen und den vom Nationalrat beschlossenen Zusatz aufzunehmen.

Ich möchte dafür zunächst einen formellen Aspekt ins Feld führen. Wir haben ja bereits in der ersten Lesung diesen Zusatz diskutiert, und er wurde bei uns mit lediglich vier Stimmen Unterschied abgelehnt. Die nationalrätliche Spezialkommission hat den Antrag wieder aufgenommen, dem Plenum unterbreitet, und dort wurde er ohne jegliche Opposition gutgeheissen. Wir befinden uns in einem Differenzbereinigungsverfahren, wo wir vielleicht das Kräfteverhältnis etwas berücksichtigen sollten.

Kommt dazu, dass sich der Bundesrat und auch die Kantone nie gegen die Aufnahme dieses Zusatzes gewehrt haben. [PAGE 767] Wie der Kommissionspräsident eben ausgeführt hat, haben sich auch in der erneuten Vernehmlassung zu dieser Frage lediglich vier Kantone gegen die Aufnahme dieses Zusatzes ausgesprochen. Die anderen können damit leben, für sechs ist er sogar wichtig.

Dieser Zusatz wurde ursprünglich vom Städteverband vorgeschlagen, und der Städteverband hat uns auch jetzt wieder einen Brief geschrieben und uns gebeten, uns dem Nationalrat anzuschliessen, weil dies aus seiner Sicht für die politische Tragbarkeit der Vorlage wichtig sei. So weit zum Formalen.

Aber was spricht denn inhaltlich für diesen Minderheitsantrag? Wenn das Finanzausgleichsgesetz in Kraft gesetzt wird, dann haben wir eine gesetzliche Grundlage für den Ressourcenausgleich, wir haben eine gesetzliche Grundlage für den geographisch-topographischen und den soziodemographischen Lastenausgleich durch den Bund, und wir haben eine gesetzliche Grundlage für den Härteausgleich. Diese Gefässe sind bundesrechtlich geregelt, und ihre Handhabung liegt in der Kompetenz des Parlamentes.

Beim interkantonalen Lastenausgleich ist das anders, und hier liegt wahrscheinlich der entscheidende Punkt. Die Ausgestaltung des vierten Teils des neuen Finanzausgleichs wird nicht vom Parlament gemacht, sondern konsequenterweise von den Kantonen. Der Lastenausgleich ist also quasi als Absichtserklärung im Finanzausgleichsgesetz verankert; umgesetzt wird er durch die Kantone. Der Bund kann zwar über eine Allgemeinverbindlicherklärung oder über eine Beteiligungspflicht einen gewissen Einfluss darauf nehmen. Aber sowohl eine Allgemeinverbindlichkeit als auch eine Beteiligungspflicht können nur ausgesprochen werden, wenn vorher überhaupt etwas vorliegt. Also mit anderen Worten: Beim interkantonalen Lastenausgleich stehen immer die Kantone am Anfang. Es ist deshalb wichtig, dass in Anbetracht dieser beachtlichen Unterschiede zwischen den vier Pfeilern eine gewisse Gleichwertigkeit unter ihnen erreicht wird.

Mit dem beantragten Zusatz kann dies geschehen. Deswegen ist dieser Zusatz für die Städtekantone und unter ihnen vor allem für die Geberkantone von grosser Bedeutung. Ich möchte Sie auf das Schreiben verweisen, das uns die Kantone Basel, Bern, Genf und Zürich zugestellt haben, worin sie uns bitten, dem Nationalrat zu folgen, weil das für ihre Abstimmungskampagne wichtig sei: Dieser Zusatz gibt nämlich diesen Kantonsregierungen die Grundlage, ihren Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern die Gleichwertigkeit der Säulen zu kommunizieren. Sie müssen dann nicht nur verkünden, dass beachtliche Mehrbelastungen anfallen werden, sondern können auch sagen, dass mit dem Finanzausgleichsgesetz das Grundgerüst des interkantonalen Lastenausgleichs gesetzlich so festgehalten ist, dass sein Funktionieren gewährleistet sein sollte.

Warum wurde trotz all dieser - von mir aus gesehen guten - Gründe in der ständerätlichen Kommission die nationalrätliche Fassung abgelehnt? Erstens wurde angeführt, man wisse nicht, was damit gemeint sei. Diese Argumentation hat mich insofern ein bisschen erstaunt, als wir diese Diskussion in unserem Rat - der Kommissionspräsident hat es vorhin auch ausgeführt - bereits vor einem Jahr, am 2. Oktober 2002, geführt haben. Damals hat der Kommissionspräsident ausgeführt: "Klar ist aber, dass einige wichtige Elemente der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens vorhanden sein müssen, so insbesondere die interkantonale Rahmenvereinbarung und einige Vereinbarungen in politisch wichtigen Bereichen; hier denke ich insbesondere an den Sozialbereich." (AB 2002 S 895)

Was mich betrifft, habe ich in der Folge hier im Plenum zuhanden der Materialien bestätigt, dass dieser Zusatz nicht bedeutet, dass bei der Inkraftsetzung des FAG alle potenziell denkbaren interkantonalen Verträge aus den in der Verfassung genannten Bereichen rechtskräftig sein müssen, sondern dass es darum geht, dass die interkantonale Rahmenvereinbarung steht und ratifiziert ist, ebenso die interkantonale Vereinbarung über die sozialen Einrichtungen. Bei Letzterer wissen wir ja, dass hier die Behinderten und ihre Institutionen sehr sensibel reagieren und dem NFA skeptisch gegenüberstehen. Vielleicht könnte dieser Zusatz auch hier gewisse Ängste abbauen.

Herr Bundesrat Villiger hat vor einem Jahr festgestellt, der Vorschlag von Frau Spoerry sei gar nicht so dumm. Diese Feststellung war eigentlich folgerichtig, nachdem die Verwaltung der Kommission bereits in der ersten Lesung mit einem entsprechenden Bericht empfohlen hatte, diesem Antrag zu folgen. Bundesrat Villiger hat hier in diesem Saal vor einem Jahr bestätigt, dass die interkantonale Rahmenvereinbarung und die Vereinbarung über die sozialen Einrichtungen unter Dach sein müssten, ansonsten eine Inkraftsetzung des Finanzausgleichsgesetzes aus methodischen und politischen Überlegungen nicht zu verantworten wäre.

Kollege Stähelin, der jetzt gerade leider nicht hier ist, hat vor einem Jahr befürchtet, dass mit der vorgeschlagenen Formulierung ein Kanton, z. B. der Kanton Zürich, zu einer der beiden oben genannten Vereinbarungen Nein sagen und damit die Inkraftsetzung des FAG blockieren könnte. Auch diese Befürchtung wurde in unserer Kommission wieder geäussert oder angedeutet. Herr Bundesrat Villiger hat aber damals darauf aufmerksam gemacht, dass die vorgeschlagene Formulierung dafür keine Grundlage bietet. Der Bundesrat muss gemäss dem vorgeschlagenen Zusatz den Stand des interkantonalen Lastenausgleichs berücksichtigen. Sollte er dabei zum Schluss kommen, dass sich ein Kanton aus unlauteren Motiven quer legt, dann kann er trotzdem handeln.

Ich hoffe, dass die Zusammenfassung der Diskussion aus der ersten Lesung vor einem Jahr klar ergibt, worum es bei diesem Minderheitsantrag geht. Der Minderheitsantrag will im Interesse einer breiteren Zustimmung zu dieser wichtigen Vorlage ein klares Signal geben, dass der interkantonale Lastenausgleich als vierter Pfeiler des neuen Finanzausgleichs mehr als eine Absichtserklärung ist, die allenfalls toter Buchstabe bleiben könnte. Dieser Zusatz ist aber nicht geeignet, als Blockierungsmöglichkeit missbraucht zu werden.

In diesem Sinne bitte ich Sie, dem Nationalrat und der Kommissionsminderheit zuzustimmen. Damit kann auch die grosse Mehrheit der Kantone leben, wie die Vernehmlassung nochmals ganz deutlich gemacht hat. Für einige Kantone ist dieser Zusatz ganz wichtig, weil er es ihnen erleichtert, ihren Bürgerinnen und Bürgern die Vorlage schmackhaft zu machen. Für das Gelingen der Vorlage ist deshalb dieser Zusatz nicht zu unterschätzen. Auf der anderen Seite ist es nicht absehbar, dass jemand wegen dieses Zusatzes auf die Barrikaden geht, um die Vorlage zu bekämpfen.

Aus diesen Gründen bitte ich Sie um Zustimmung zum Minderheitsantrag und danke Ihnen für das Verständnis.