Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2003-09-16
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-09-16
Wortprotokoll
Der Ständerat hat vor einem Jahr beschlossen, die Zuständigkeit für die Allgemeinverbindlicherklärung und die Beteiligungspflicht auf Stufe der Verfassung aufzunehmen und die Bundesversammlung hierzu als zuständig zu erklären. Der Nationalrat hat hingegen beschlossen, auf Verfassungsebene lediglich den Bund zu erwähnen, die Zuständigkeit also noch nicht namentlich festzulegen. Er hat dann allerdings einen Absatz 1bis eingefügt, wonach die Allgemeinverbindlicherklärung in der Form eines Bundesbeschlusses zu erfolgen habe, und zwar eines Bundesbeschlusses, der dem fakultativen Referendum unterstellt ist.
Die Kommission beantragt Ihnen, bei Absatz 1 dem Nationalrat zuzustimmen. Hier gibt es keine Differenz mehr. Die Mehrheit der Kommission beantragt Ihnen, ebenfalls bei Absatz 1bis dem Nationalrat zuzustimmen. Hier gibt es dann den Minderheitsantrag Cornu.
Es stellen sich, politisch gesehen, eigentlich zwei Fragen in diesem Bereich:
1. Ist das fakultative Referendum für die Allgemeinverbindlicherklärung angezeigt? Wir hatten ja in unserem ersten Beschluss kein fakultatives Referendum.
2. Ist eine Differenzierung zwischen der Regelung der Allgemeinverbindlicherklärung auf Stufe Verfassung, mit fakultativem Referendum, und der Beteiligungspflicht, wo wir die Sache dem Gesetzgeber überlassen, gerechtfertigt? Gemäss Vorlage 2 wollen wir hier im Finanzausgleichsgesetz auch die Beteiligungspflicht der Bundesversammlung übertragen, allerdings eben nur auf Stufe Gesetz und nicht mit dem fakultativen Referendum.
Bei der ersten Frage, ob das fakultative Referendum bei der Allgemeinverbindlicherklärung angezeigt sei, ist darauf hinzuweisen, dass es ja hier bei der Allgemeinverbindlicherklärung um die Verwirklichung einer möglichst allumfassenden kantonalen Lösung geht, in einem Bereich, der in die Zuständigkeit der Kantone fällt und nicht in die Zuständigkeit des Bundes gegeben werden soll. Es ist immerhin ein Antrag von 18 Kantonen erforderlich. Diese allumfassende Regelung ist der Grund, der es nach Meinung der Mehrheit der Kommission rechtfertigt, dass das fakultative Referendum hiergegen erhoben werden kann.
Zur zweiten Frage, zur differenzierten Regelung bei der Allgemeinverbindlicherklärung und der Beteiligungspflicht: Nach Auffassung der Mehrheit ist diese Differenzierung gerechtfertigt, wenngleich es natürlich immer einen schweren Eingriff bedeutet, wenn ein Kanton zu etwas gezwungen wird. Aber, wie ich bereits gesagt habe, wir überlassen ja diese Beteiligungspflicht, wenn auch lediglich auf Stufe Gesetz, der Bundesversammlung.
Ich möchte Ihnen demzufolge beantragen, hier der Mehrheit zuzustimmen.