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Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2003-09-17

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-09-17

Wortprotokoll

Dieser Antrag lag der Kommission nicht vor. Artikel 43 Absatz 2 finden Sie nicht auf der Fahne, ich muss ihn Ihnen kurz vorlesen: "Die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erlischt nach Ablauf der mit dem rechtskräftigen negativen Ausgang des Asylverfahrens festgesetzten Ausreisefrist, selbst wenn ein ausserordentliches Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf ergriffen und der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wurde. Verlängert das Bundesamt die Ausreisefrist im Rahmen des ordentlichen Verfahrens, so kann weiterhin eine Erwerbstätigkeit bewilligt werden."

Wenn ich jetzt den Antrag Brunner Christiane sehe, stelle ich fest, dass die Einfügung "selbst wenn ein ausserordentliches Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf ergriffen und der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wurde" nicht mehr drinsteht. Wenn ich das richtig sehe, würde der Antrag Brunner Christiane, wenn Sie ihn annähmen, zulassen, dass bei der Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit verlängert werden könnte oder gar müsste. Diese Änderung würde wohl falsche Anreize setzen, indem Asylsuchende ermuntert würden, ausserordentliche Rechtsmittel zu ergreifen, um eine Verlängerung der Arbeitsbewilligung zu erreichen. Aber vielleicht sehe ich das falsch und bin darum für die Ausführungen von Frau Bundesrätin Metzler dankbar.