Lexipedia

Fünfschilling Hans · Ständerat · 2003-09-18

Fünfschilling Hans · Ständerat · Basel-Landschaft · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-09-18

Wortprotokoll

Ich möchte zuerst zwei Erklärungen abgeben. Zuerst die obligate Interessensdeklaration: Ich rede als Verwaltungsrat der SRG SSR idée suisse zu einem Artikel, der die SRG betrifft. Zweitens hat mein Streichungsantrag keinen Einfluss auf das Entlastungsprogramm. Worum geht es? Gemäss Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) bezahlt der Bund heute die Hälfte der Kosten für Schweizer Radio International. Diese Verpflichtung ist in Artikel 20 RTVG enthalten, und diesen Artikel haben Sie soeben aufgehoben. Die SRG war mit der Aufhebung dieses Artikels nicht zufrieden. Sie hat sich in der Vernehmlassung dagegen geäussert mit der Begründung, dass erstens das europäische Umfeld die internationalen Radioversorgungen immer über Steuermittel finanziert und nicht über die Gebühren, und dass es zweitens auch nicht unbedingt eine Entlastung ist, wenn man beim Bund über Steuereinnahmen finanzierte Ausgaben einfach auf die Gebühren abwälzt. Aber Sie haben jetzt so entschieden, also sei es so.

Die Botschaft enthält aber auch Artikel 55bis, in dem es heisst: "Der Bundesrat bestimmt bei der Festlegung der Empfangsgebühr den Anteil, welchen die SRG für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 33 zweckgebunden einzusetzen hat." Dieser Artikel ist ein Eingriff in die unternehmerische Freiheit der SRG. Das sagt auch die Botschaft: "Die gesetzliche Grundlage ist erforderlich, um den Eingriff in das unternehmerische Ermessen der SRG zu rechtfertigen." Damit ist begründet, warum es im Gesetz steht; es ist aber nicht begründet, warum das Ganze überhaupt vorgenommen wird. Ich kann nur Vermutungen äussern. Es war einmal die Idee, in der gleichen Vorlage gleichzeitig auch eine Gebührenerhöhung vorzunehmen, um diesen Ausfall zu finanzieren. Das ist jetzt weggefallen, und der Artikel ist in dieser Form jetzt nicht mehr notwendig. Die Finanzierung von Schweizer Radio International ist bereits im Artikel 55 Absatz 2 vorgesehen. Da steht: "Der Bundesrat setzt die Empfangsgebühr fest. Er berücksichtigt dabei den voraussichtlichen Finanzbedarf der SRG für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 33" - und den haben Sie ja in der Fahne vor sich. Damit ist er also nicht nur nicht notwendig, sondern er widerspricht auch der üblichen Praxis. Die SRG erhält ja einen Leistungsauftrag, und alle Leistungsaufträge werden mit einem Globalbudget finanziert.

Es ist deshalb systemwidrig, wenn jetzt durch diese Formulierung ein Teil der der SRG zur Verfügung gestellten Gebühren nicht durch den Leistungsauftrag, der über die Konzession gegeben ist, der Aufgabe zugewiesen wird, sondern wenn ein Teil für diese besondere Tätigkeit schon vorher reserviert wird.

Ich bitte Sie deshalb, der Streichung dieses Artikels zuzustimmen.