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Schweiger Rolf · Ständerat · 2003-09-22

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-09-22

Wortprotokoll

Anknüpfend an das, was ich bereits gesagt habe, erwähne ich, dass sich der Antrag Hess Hans ebenfalls mit dem Element der Öffentlichkeit der Gerichtsverfahren beschäftigt. Herr Hess vertritt den Standpunkt, dass Gerichtsverhandlungen öffentlich sein sollten. Er will wohl eine analoge Regelung später auch im Bundesgerichtsgesetz haben.

Für mich stellt sich nun die Frage, ob sich diese Frage beim Bundesverwaltungsgericht in gleicher Intensität stellt wie beim Bundesgericht, und ich meine: Nein. Ich habe schon erwähnt, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Riesenzahl von Fällen - wahrscheinlich etwa 14 000 - zu entscheiden hat. Aus Artikel 36 Absatz 2 in der Fassung der Mehrheit der Kommission ersehen Sie, dass im Regelfall die Entscheidung auf dem schriftlichen Wege, auf dem Wege der Aktenzirkulation, erfolgt. Als Ausnahme hiervon ist im Gesetz vorgesehen, dass eine mündliche Beratung stattfinden soll, und zwar dann, wenn der Abteilungspräsident dies anordnet, ein Richter dies verlangt oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Konkret heisst das Folgendes: Wenn es sich zeigt, dass sich ein Fall für die Aktenzirkulation nicht eignet oder ein Richter eine Frage mit anderen Richtern besprechen will, findet eine mündliche Verhandlung statt, für die vorgesehen ist, dass nur die beteiligten Richter - drei, im Eventualfall fünf - teilnehmen. So gesehen, findet beim Bundesverwaltungsgericht keine Öffentlichkeit statt.

Die Frage ist nun, was es bedeuten würde, wenn Öffentlichkeit angeordnet werden müsste. Es würde bedeuten, dass die Richter, die in der Regel auf dem Wege der Aktenzirkulation entscheiden, sich darüber klar werden müssten, ob sie überhaupt miteinander beraten wollen. Wenn sie das wollten, käme dazu, dass für einen Beizug der Öffentlichkeit in geeigneter Weise der Termin, die Traktanden usw. publiziert werden müssten. Dies wäre mit zusätzlichen Belastungen verbunden.

Nun kann man sich die Frage stellen: Wird schon beim Bundesverwaltungsgericht dadurch eine intensivere Öffentlichkeit erreicht als durch die spätere Mitteilung beispielsweise im Internet?

Ihre Kommission für Rechtsfragen glaubt, dass dem nicht so ist. Sie glaubt sich auch insbesondere deshalb zu dieser Annahme berechtigt, weil bisher bei den Rekurskommissionen und bei den einzelnen Departementen auch nicht irgendwelche Öffentlichkeit stattfand und dies nicht zu irgendwelchen Unzulänglichkeiten führte. Wiederum im Interesse des Entlastungsgedankens glauben wir, dass der Effizienz der Gerichtsarbeit der Vorzug vor einer erweiterten Öffentlichkeit gegeben werden kann, weil die Kontrolle der Öffentlichkeit der Verwaltung durch die Einsichtsmöglichkeit in die Urteile usw. ebenfalls gewährleistet ist.

Wenn Sie diese Beurteilung in dieser Absolutheit nicht teilen, müssen Sie sich, glaube ich, zusätzlich die Frage überlegen, ob man zwischen Bundesverwaltungsgericht auf der einen Seite und Bundesgericht auf der anderen Seite unterscheiden müsste. Wenn schon, würde ich meinen, wäre im Bundesgericht eine intensivere mündliche Öffentlichkeit zu gewährleisten, als dies beim Bundesverwaltungsgericht der Fall ist.

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