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Schweiger Rolf · Ständerat · 2003-09-22

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-09-22

Wortprotokoll

Gestatten Sie mir zuerst, in eigener Sache bzw. in Sachen der Kommission für Rechtsfragen etwas Werbung zu machen. Wir werden in den nächsten Stunden über Gerichtsfragen sprechen. Mir ist durchaus bewusst, dass Nichtjuristen, aber auch Juristen mit lange zurückliegendem Studienabschluss Gerichtsorganisations- und Gerichtsverfahrensfragen als kompliziert, als gespickt mit juristischen Spitzfindigkeiten empfinden. Diese Befürchtung ist sicher zum Teil richtig, in dieser Absolutheit aber falsch. Die zentralen Fragen, die uns im Zusammenhang mit der Gerichtsorganisation beschäftigen werden, sind nach meinem Dafürhalten auch für juristische Laien durchaus beurteilbar. Ich werde mich auch um möglichst grosse Einfachheit bemühen und hoffe deshalb, dass hier in diesem Saal doch eine gewisse Präsenz gewährleistet sein möge.

Eine weitere Bemerkung: Gerichtsorganisationsfragen und Gerichtsverfahrensgesetze betreffen den Alltag von uns Bürgerinnen und Bürgern nicht allzu intensiv. Wenn aber Bürgerinnen und Bürger mit Gerichten konfrontiert werden, kann dies zu starken Emotionalitäten führen. Die grössten Frustrationen gegenüber dem Staat entstehen dann, wenn jemand glaubt, von Gerichten nicht gerecht behandelt worden zu sein. Deshalb sind Organisations- und Verfahrensfragen wichtig, entscheiden sie doch darüber, ob die Rechtsuchenden sich fair, kompetent und zeitgerecht behandelt vorkommen. Gerade deswegen verdienen auch Organisations- und Verfahrensfragen im Gerichtswesen unsere spezielle Aufmerksamkeit.

Gestatten Sie mir einleitend einen kurzen rechtsphilosophischen Exkurs. Recht zu sprechen und umfassende Gerechtigkeit angedeihen zu lassen ist Ziel jeder Justiz. Erreichbar ist dieses Ziel jedoch nie absolut. Ein Fall kann durch noch so viele Instanzen beurteilt werden - ob die letzte Instanz im Sinne von absoluter Gerechtigkeit richtig entschieden hat, kann nie mit Sicherheit feststehen. Rechtsschutz zu finden ist deshalb immer etwas Relatives. Wir können noch so viele Instanzen schaffen, absolute Gerechtigkeit kann es auf Erden nicht geben. Rechtsschutz kann deshalb nie maximal, sondern allerhöchstens optimal gewährleistet werden. Weil dem so ist, muss die Politik berechtigt sein, nebst der Qualität des Rechtsschutzes auch anderes zu gewichten. Dazu gehört nicht zuletzt und immer mehr die Gewährleistung zeitgerechter Urteile. Berücksichtigung dürfen aber auch die Kosten des Gerichtwesens finden. Im Dreieck von optimalem Rechtsschutz, zeitgerechten Urteilen und verantwortbaren Kosten muss im Gerichtswesen diejenige Lösung gefunden werden, welche schliesslich als ausgewogen beurteilt werden kann.

Zum Ablauf der Debatte: Die Justizreform beschäftigt uns schon lange. Wir haben bisher eine Verfassungsänderung betreffend die Justizreform beschlossen. Wir haben alle diejenigen Regelungen geschaffen, welche das Verhältnis der Bundesversammlung zu den Bundesgerichten bestimmen. Wir haben ein Bundesstrafgericht ins Leben gerufen. Die logische Fortsetzung des von uns gewählten Vorgehens besteht nun darin, dass wir uns zuerst mit dem neu zu schaffenden Bundesverwaltungsgericht befassen. Erst dann, wenn der Inhalt des Gesetzes über das Verwaltungsgericht des Bundes feststeht, ist über die Organisation und das Verfahren auch unseres obersten Gerichtes, des Bundesgerichtes, zu debattieren. Nur ein solches Vorgehen vermag zu gewährleisten, dass letztlich alles ineinander greift und in sich abgerundet ist.

Konkret bedeutet dies, dass wir uns nochmals zur Totalrevision der Bundesrechtspflege als Ganzes einige kurze Gedanken erlauben werden. Anschliessend wird mit einer kurzen Eintretensdebatte die Beratung über das Bundesverwaltungsgericht begonnen, um schliesslich mit einer wahrscheinlich längeren Eintretensdebatte und wahrscheinlich erst morgen über das Bundesgerichtsgesetz zu befinden.

Schon jetzt möchte ich in diesem Zusammenhang auf Folgendes hinweisen: Ihre Kommission für Rechtsfragen hat sich in über zwanzig Sitzungen mit der Bundesrechtspflege [PAGE 858] befasst. Die Länge und die Intensität der Kommissionsberatung waren nicht zuletzt auch dadurch geprägt, dass aufgrund gefasster Entscheidungen immer wieder auf frühere Beschlüsse zurückgekommen werden musste. Nur so liessen sich Inkongruenzen und sich Widersprechendes vermeiden. Auch am Schluss unserer Beratung kommen wir um die Feststellung nicht herum, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit noch immer Punkte und Belange gibt, die zu wenig ausgeleuchtet, allenfalls sogar unrichtig, eventuell sogar widersprüchlich mit anderem geregelt sind. Wir werden vermutlich im Verlaufe der heutigen und morgigen Debatte auf solches stossen.

Wenn dem so wäre, hätten Sie als Ständeräte zwei Möglichkeiten: Sie könnten die Vorlage an die Kommission zurückweisen, oder Sie könnten darin übereinstimmen, dass wir den Nationalrat offiziell ersuchen, sich allfälliger Ungereimtheiten besonders intensiv anzunehmen. Ich bitte Sie, Letzterem den Vorzug zu geben. Ein Vorteil des Zweikammersystems kann und soll gerade bei äusserst komplexen Vorlagen auch darin bestehen dürfen, im Erstrat nicht optimal geklärte oder sogar offen gebliebene Fragen durch den Zweitrat zu klären und zu entscheiden.

Dazu ein Beispiel: Beim Bundesverwaltungsgericht haben wir geregelt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Verfahren ein Richter abgesetzt werden kann. Beim Bundesgericht haben wir Gleiches nicht getan. Die von uns beschlossene Fassung des Bundesgerichtsgesetzes sieht also keine Abberufbarkeit von Bundesrichtern vor - eine Lösung, deren Richtigkeit wir nicht haben entscheiden wollen und nicht haben entscheiden können.

Massgebend hierfür waren zwei Gründe: Einerseits wollten wir nicht unter dem emotionalen Eindruck eines konkreten Falles befinden. Andererseits erachteten wir es als falsch, vor der abschliessenden Beurteilung dieses Ihnen bekannten, konkreten Falles durch die GPK Lösungen vorzuschlagen, die allenfalls im Gegensatz zu Empfehlungen der GPK hätten stehen können. Mir scheint dies ein klassischer Fall zu sein: Angesichts aller Umstände hat über die Zulässigkeit der Abwahl von Bundesrichtern und deren allfällige Modalitäten richtigerweise und zuerst der Nationalrat zu befinden.

Einige ganz allgemeine Ausführungen zur Totalrevision der Bundesrechtspflege. Ihre Kommission für Rechtsfragen hat zweimal die Präsidenten des Bundesgerichtes und des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes angehört. Weitere Anhörungen fanden statt mit Vertretern der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren, der Demokratischen Juristinnen und Juristen Schweiz und des Schweizerischen Anwaltsverbandes. In vielen Fragen bestand mit den Angehörten Einigkeit, nämlich in der Notwendigkeit einer Entlastung des obersten Gerichtes; in der Vereinfachung des bundesgerichtlichen Verfahrens, insbesondere durch Einführung einer Einheitsbeschwerde; in der Schaffung von zwei Vorinstanzen, nämlich des Bundesstrafgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes; in der Frage der Verstärkung des Gerichtsmanagements.

Daneben blieb einiges - und das wird uns in den nächsten Stunden beschäftigen - kontrovers, so beispielsweise das Verhältnis vom Bundesgericht zum Versicherungsgericht; die Schwellenhöhe, die den Gang zum Bundesgericht gestatten soll, so die Streitwerthöhe und der Ausnahmenkatalog; die Frage, ob insbesondere das Versicherungsgericht zukünftig nurmehr Rechts- und nur noch im Ausnahmefall Sachverhaltsfragen zu beurteilen hat. Vor allem ist aber die Art und Weise kontrovers, wie das Bundesgericht auch in Sachen, die nicht ordentlicherweise durch eine Bundesgerichtsbeschwerde angefochten werden können, die Einhaltung von Verfassungsrecht zu gewährleisten hat.

Ich meine, dass es richtig, zumindest aber im Interesse der Übersichtlichkeit besser ist, wenn wir über diese Kontroversen im Einzelnen erst dann sprechen, wenn wir bei der Beratung der entsprechenden Gesetzesartikel sind. Für den Moment mag es genügen festzustellen, dass das Eintreten auf die Totalrevision als solche unbestritten war. Der Ständerat ist denn auch mit Beschluss vom 6. Dezember 2001 auf die Gesamtvorlage eingetreten und hat sich damals einverstanden erklärt, dass über die Entwürfe 1 und 3 später entschieden werden solle.

Ihr Einverständnis vorausgesetzt, schlage ich deshalb vor, es bezüglich der Gesamtvorlage bei diesen wenigen Ausführungen von mir einerseits und bei denjenigen, die Frau Bundesrätin Metzler anschliessend machen wird, andererseits bewenden zu lassen. Dies kann selbstverständlich nur meine persönliche verfahrensmässige Meinung sein. Wenn jemand glauben sollte, zur Gesamtvorlage gesamtheitliche Betrachtungen anstellen zu wollen, muss ihm dies selbstverständlich unbenommen sein.

Ich bitte den Präsidenten, den Rat anzufragen, ob jemand nach bzw. vor den Ausführungen von Frau Bundesrätin Metzler solche gesamtheitlichen Ausführungen machen will. Nur dann, wenn dem nicht so wäre, wäre nach dem Votum von Frau Bundesrätin Metzler zur Eintretensdebatte über das Bundesverwaltungsgericht zu schreiten.