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Metzler Ruth · Bundesrat · 2003-09-22

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2003-09-22

Wortprotokoll

Ich möchte hier noch eine andere Überlegung anfügen: Das Bundesstrafgericht wird grundsätzlich öffentliche Verhandlungen durchführen und auch die Strafurteile öffentlich verkünden, auch gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 EMRK. In diesem Rahmen kann auch die Öffentlichkeit von den Namen der Angeklagten Kenntnis nehmen. Etwas anderes aber ist die Publikation der Entscheide. Die Publikation der Entscheide dient der Öffentlichkeit als Information über den Inhalt der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichtes. Es ist daher sachgerecht, wenn die Veröffentlichung dieser Entscheide dann eben grundsätzlich wieder in anonymisierter Form erfolgt.

In diesem Sinne bitte ich Sie, der Mehrheit zuzustimmen.