Schweiger Rolf · Ständerat · 2003-09-23
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-09-23
Wortprotokoll
Gestützt auf diese fundamentalen Voten, die gefallen sind, drängt es sich auf, im Rahmen des Eintretens zu diesen fundamentalen Aspekten etwas zu sagen. Zu Einzelfragen wird dann richtigerweise in der Detailberatung Stellung genommen werden.
Die negativen Töne, die mit Bezug auf den Wert der Gesamtvorlage gefallen sind, haben mich etwas erstaunt. Ich erinnere mich nicht mehr im Detail, was in der Kommission besprochen wurde, aber meines Wissens wurde kein Nichteintretensantrag gestellt, und dem Grundsatz nach bestand Einigkeit darüber, dass eine Reform gemacht werden soll.
Nun zu Herrn Kollege Schmid: Ich gebe ihm absolut Recht, dass es für das breite Volk völlig uninteressant ist, wie wir heute über die Organisation der Gerichte sprechen und welche Verfahrensregelungen wir treffen. Die Interessenlage des Volks sieht aber in dem Moment anders aus, wo das Volk mit den Gerichten konfrontiert wird. Ich habe schon in den allgemeinen Ausführungen darauf hingewiesen: Es entstehen nirgends so grosse Frustrationen wie dann, wenn sich jemand von einem Gericht ungerecht behandelt fühlt. Unsere Aufgabe, so abgehoben sie im Moment erscheinen mag, besteht darin, eine Lösung zu treffen, die genau in diesen Fällen vom Volk auch akzeptiert wird. Dann wird von ihm anerkannt werden, dass man sich die Mühe genommen hat, eine funktionierende Rechtsprechung zu machen.
Nun werden von Herrn Kollege Schmid verschiedene Fragen aufgeworfen. Da muss man meines Erachtens schon etwas subtiler unterscheiden. Ich gehe mit ihm einig, dass wir eine sehr intensive Gesetzgebung haben. Gerade die Fülle dessen, was immer neu und detaillierter geregelt wird, ist eine der Ursachen dafür, dass die Belastung der Gerichte zunimmt, nicht nur mit Bezug auf die Zahl der Fälle, sondern mit Bezug auf die Komplexität der einzelnen Angelegenheiten. Dies ist eines der Elemente, die uns veranlassen, Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Qualität solcher Urteile eine gute ist, und Qualität hängt eben auch davon ab, dass genügend Zeit investiert werden kann.
Ich gebe Herrn Schmid ebenfalls Recht, dass viele Anwälte beim Prozessieren schon an die letzte Instanz denken. Es gibt sogar solche, die sich sagen: Richtig Mühe gebe ich mir dann erst am Schluss. Es ist vielleicht gerade auch ein Ziel der Vorlage, zu sagen: Es ist nicht mehr die absolut primäre Aufgabe des Bundesgerichtes, letztinstanzlich zum Rechten zu sehen bezüglich dessen, was vorher falsch gemacht wurde, sondern es geht um eine gewisse Gewichtsverlagerung in Richtung Rechtsvereinheitlichung.
Die Frage ist nun: Können wir uns das erlauben? Wir glauben: Ja! Wir haben in den letzten Jahren und Jahrzehnten einen Aufbau der kantonalen Justiz erlebt, der meines Erachtens beachtenswert ist. Wir haben in den Zivilverfahren nun in allen Kantonen zwei Instanzen. Wir haben in allen Kantonen Verwaltungsgerichte. Gerade wir, die wir den Föderalismus beschwören: Warum stehen wir nicht dazu, dass wir den kantonalen Gerichten zumuten, ebenfalls Recht sprechen zu können? Ich gebe schon zu, dass hier allenfalls ein gewisser Umgewöhnungsprozess notwendig ist.
Ich habe in meinem Eintretensvotum auf andere föderative Staaten wie Deutschland und die USA verwiesen. Es sind beides Rechtsstaaten, die ihre Rechtsstaatlichkeit eben nicht primär nur im obersten Gericht sehen, sondern die [PAGE 887] Funktion des obersten Gerichtes darin sehen, fundamentale Fragen zu beantworten und die Rechtsvereinheitlichung sicherzustellen. Ich bin nicht so "doof" zu meinen, wir könnten uns mit Deutschland und mit den USA im Massstab eins zu eins vergleichen. Das will ich auch nicht tun. Aber man kann nicht die Richtigkeit von Erkenntnissen, die andernorts gefunden worden sind, bei uns als absolut falsch darstellen. Ich glaube, mit der notwendigen Aufklärung und mit der notwendigen Sensibilität und vor allem mit dem Hinweis, dass wir an die kantonale Justiz und an die neuen unteren Verwaltungsgerichte glauben - wir sagen, dass dort der Schwerpunkt der Justiz liegt und dass sich dort die Anwälte eben auch Mühe geben müssen -, können wir erreichen, dass der Glaube an die Justiz nicht nur davon abhängt, ob ein Gang ans Bundesgericht möglich ist oder nicht.
Nun komme ich noch zu einem weiteren Punkt, zur Einheitsbeschwerde: Es ist gesagt worden, als sei hier faktisch nichts Wesentliches gemacht worden, das Ganze sei noch genau gleich kompliziert wie vorher. Diese Auffassung teile ich nicht! Ich bin mir bewusst, dass wir hier unter vielen Nichtjuristen sitzen. Darum versuche ich es aufgrund eines ganz einfachen Beispiels zu erklären: Ich kann mich zukünftig - salopp ausgedrückt - als Anwalt oder auch als Betroffener, der keinen Anwalt nehmen will, an das Bundesgericht wenden und sagen: "Liebes Bundesgericht, ich habe folgendes Problem"; dann schildere ich dieses Problem. Weiter kann ich sagen: "Liebes Bundesgericht, ich will, dass Du diesen Sachverhalt, den ich Dir oben geschildert habe, als Beschwerde beurteilst. Ich meine, dass es eine zivilrechtliche Beschwerde sein könnte; wenn Du, Bundesgericht, aber der Auffassung bist, es sei eine strafrechtliche Beschwerde, dann behandle sie so." Ich bin nicht im Detail verpflichtet, subtil abzuklären, was es nun genau ist. Als derjenige, der ans Bundesgericht geht, kann ich alle Grundsätze, welche für die Beschwerde gelten, in meine Rechtsschrift - oder was auch immer - einbauen. Ich muss nicht mehr unterscheiden, ob es um eine Gesetzes- oder um eine Verfassungsverletzung geht.
Für die Laien hier in diesem Saal: Eine wahnsinnig grosse Zahl von Fällen, die von Juristen bearbeitet wird, wird immer mit zwei Beschwerden nach Lausanne geschickt. In der einen Beschwerde steht, dass z. B. das Raumplanungsrecht verletzt worden sei usw.; das nennt sich dann Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Dann will aber der Anwalt geltend machen, dass er mit der Würdigung eines Beweises oder mit der Darstellung eines Sachverhaltes nicht einverstanden ist; das muss er dann mit einer staatsrechtlichen Beschwerde geltend machen. Da gehen also zwei Beschwerden nach Lausanne, und es muss noch subtil unterschieden werden: Man kann Fehler machen, indem man die Beschwerde falsch begründet.
Das alles ist in Zukunft nicht mehr notwendig! Das ist eine gewaltige Erleichterung für die Rechtsunterworfenen, eine Erleichterung aber auch für das Bundesgericht, weil die subtilen Abgrenzungsfragen, was nun was ist und ob es überhaupt eintreten darf, künftig wegfallen. Alle die Anwälte, die schon einmal Bundesgerichtsurteile in den Händen gehabt haben, staunen doch immer über Folgendes: Da steht zuerst eine kurze Erwähnung des Sachverhaltes, und dann kommt über Seiten hinweg eine Darstellung dessen, warum nun die Bundesgerichtsbeschwerde gerechtfertigt oder nicht gerechtfertigt ist, und man hätte eben das tun sollen, und das Bundesgericht habe so und so entschieden. Das alles fällt weg, und das eröffnet dem Bundesgericht Raum, sich seiner eigentlichen Tätigkeit, nämlich der materiellen Rechtsprechung, zu widmen.
Was ich jetzt mit Bezug auf die Einheitsbeschwerde gesagt habe, gilt für die Fälle über der Streitwertgrenze usw. Jene Fälle, die darunter liegen, müssen im Prinzip genau gleich erledigt werden, wie ich es soeben geschildert habe. Ich muss nur zusätzlich - je nachdem, was unser Rat beschliesst - sagen: "Liebes Bundesgericht, ich meine, dass das, was ich oben geschildert habe, eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung ist, und zwar aus diesen und jenen Gründen." So relativ einfach ist es im Prinzip gesehen. Wie man dann argumentieren muss, ist eine andere Frage, aber wir Anwälte sind uns ja gewöhnt, kompliziert zu argumentieren - und meistens komplizierter, als es notwendig ist, weil wir ja irgendwie unser Honorar rechtfertigen müssen. (Heiterkeit)
Also nochmals: Die Einheitsbeschwerde - das war unbestritten, und darüber kann man noch so lange argumentieren - ist gegenüber heute eine klare Verbesserung. Die anderen Fragen, ob unser Volk noch einen weiter gehenden Zugang zum Bundesgericht wünscht, dass die Verankerung dieses Gedankens bei uns vorhanden ist, existieren. Das ist der Sinn der Debatte, die wir heute führen wollen. Sie wurde in der Kommission während Stunden geführt, aber es ist ganz banal festzustellen: Man kann noch so lange diskutieren, die richtige Lösung kann nicht gefunden werden! Die richtige Lösung kann in einer Demokratie nur im Parlament selbst gefunden werden. Sie können die Sache hundertmal an die Kommission für Rechtsfragen zurückweisen; sie wird jedes Mal nicht mit einer einheitlichen Vorlage kommen. Ich sehe die Aufgabe und das Ziel eines Parlamentes darin, diese fundamental wichtigen Fragen und Aspekte, die aufgrund der Vergangenheit und der Erwartungen für die Zukunft durchaus unterschiedlich beurteilt werden können, zu beantworten. Das ist eine politische Frage.
Ob Sie in Richtung der Minderheit Studer Jean oder der Mehrheit gehen, ist nicht eine Frage, welche die Kommission diskutieren kann mit dem Ergebnis, Ihnen dann etwas zu bringen. Das muss von jedem von Ihnen entschieden werden. Und je nachdem, welchen Grundsatzentscheid Sie fassen, ergeben sich im Gesetz die entsprechenden Konsequenzen.
Wenn ich gesagt habe, es könnten gewisse Differenzen entstehen, hängt das auch damit zusammen, dass wir das ganze Zusammensetzspiel in der Kommission nicht bis zum Letzten haben machen können, weil natürlich jede von Ihnen gemachte Schwerpunktfestlegung wiederum zu anderen Antworten führt. Wir glauben, in der Vorlage auf alle denkbaren Varianten eine Antwort geben zu können. Wenn aber solche Einzelanträge, die gestellt werden können, wiederum Folgen haben könnten, dann müssen wir es nach meinem Dafürhalten dabei bewenden lassen, zu sagen: Okay, wir haben hier eine offene Frage oder eine allenfalls noch kontrovers zu beurteilende Frage; Nationalrat, sei doch so gut und nimm dich dieser Frage an!
Bei der Komplexität dieser ganzen Vorlage kommen wir mit Rückweisungen nie zum Ziel, weil dann die fundamentalen Entscheide nie gefällt werden.
Dies zur Ergänzung meines Eintretensvotums. Ich weiss, dass es etwas lang war.