Metzler Ruth · Bundesrat · 2003-09-23
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2003-09-23
Wortprotokoll
Ich möchte gleich an das Votum von Herrn Schmid und an den Vergleich mit der Revision vor zwölf Jahren anknüpfen. Der fundamentale Unterschied ist [PAGE 902] eben genau derjenige, dass jetzt für Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung - Herr David hat auch erläutert, wie das zu verstehen ist; in dem Sinne, wie er das erläutert hat, ist es richtig - der Zugang eben möglich ist. Der Zugang ist im Arbeits- und Mietrecht nicht ausgeschlossen. Aber es soll nicht jeder Fall im Arbeits- und Mietrecht, wenn er schon entschieden ist, wenn die Rechtsfrage geklärt ist, auch noch vors Bundesgericht weitergezogen werden können. Darum geht es letztlich.
Der Zugang ist gewahrt, wenn es um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht. Indem Sie der Minderheit Dettling zugestimmt haben, haben Sie den Zugang noch erweitert. In diesem Sinne bitte ich Sie, für das Arbeits- und Mietrecht hier nicht eine Ausnahme zu machen, sondern Ihrer Kommissionsmehrheit zu folgen und die Fassung des Bundesrates zu unterstützen. Dies auch in dem Sinne, dass kantonale Gerichte eben auch gute Rechtsprechung machen können und dass für grundsätzliche Fragen der Zugang gewahrt ist. Das scheint mir das Entscheidende zu sein. Wenn man das auch unserer Bevölkerung ehrlich so erläutert, dann braucht man auch keine Scheu zu haben, allenfalls mit einer solchen Bestimmung in eine Abstimmung zu gehen.