Metzler Ruth · Bundesrat · 2003-09-23
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2003-09-23
Wortprotokoll
Ich würde mich gerne jetzt auch noch äussern, wie alle andern, und dann zu Absatz 2 sprechen.
Sie wissen, dass ich schon im Rahmen der Bürgerrechtsrevision für ein Beschwerderecht eingetreten bin. Aber ich möchte hier festhalten, dass die Fragestellung eben nicht genau die gleiche ist. Die Frage des Beschwerderechtes - was ans Bundesgericht gezogen werden kann - ist bei der Einbürgerungsvorlage auf das heute geltende OG, auf die heute geltenden Bestimmungen abgestützt, und hier haben wir eine andere Ausgangslage. Im Rahmen der Bürgerrechtsrevision waren eben die Vorschläge auf das geltende Bundesrechtspflegegesetz abgestimmt. Es geht um die Frage, wo die Möglichkeit der staatsrechtlichen Beschwerde, insbesondere eben wegen Verletzung des Diskriminierungs- und des Willkürverbotes, gesetzlich verankert werden soll. Das ist die Ausgangslage bei der Bürgerrechtsvorlage sowie die Frage, ob die Kantone verpflichtet werden sollen, ihrerseits eine Beschwerdemöglichkeit an ein Gericht vorzusehen.
Hier nun ist darüber zu befinden, ob eine solche Beschwerde in vollem Umfang an das Bundesgericht zulässig sein soll oder nicht. Da auch nach dem Mehrheitsantrag - und da mache ich bereits einen Schritt zu Artikel 78 Absatz 2 - eine beschränkte Beschwerdemöglichkeit zulässig bleibt, folgt aus dem Grundsatz der richterlichen Vorinstanz, dass auch die Kantone bei Einbürgerungen eine Beschwerdemöglichkeit an ein Gericht vorsehen müssen, ebenso aufgrund der Rechtsweggarantie gemäss Artikel 29a der Bundesverfassung. Wichtig ist aber, dass beispielsweise eine Beschwerde wegen Diskriminierung nicht möglich wäre, wenn man das hier so vorsehen würde; ich komme noch darauf zurück. Meines Erachtens sind Entscheide über die ordentliche Einbürgerung eben justiziabel und bedeutsam genug, dass es möglich sein sollte, sie bis vors Bundesgericht zu ziehen. Deswegen bin ich der Auffassung, dass Sie bei Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe abis nicht der Mehrheit, sondern eben der Minderheit folgen sollten, auch wenn man jetzt das Konzept mit Absatz 2 verbindet, der noch gewisse Beschwerden ans Bundesgericht zulassen würde.
Ich bitte Sie aber bereits hier, bei Absatz 1 Buchstabe abis der Minderheit zu folgen und diese Einschränkung für die Einbürgerungsentscheide gar nicht vorzunehmen.