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Pfisterer Thomas · Ständerat · 2003-09-23

Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-09-23

Wortprotokoll

1. Zurück zur Situation der Mehrheit der Kommission: Herr Schmid will eine Möglichkeit für den Rat erkämpfen, sich hier zu äussern. Diese Möglichkeit haben Sie hier. Mit den Anträgen der Kommission haben Sie die Möglichkeit, darüber zu befinden. Ihre Kommission hat sie eröffnet, im Gegensatz zur nationalrätlichen Kommission, die sie erschwert hat.

2. Es geht hier nicht darum, dieses Bundesgerichtsurteil zu kritisieren. Darüber kann man so oder anders denken, man kann das selbstverständlich auch kritisieren. Hier geht es um die Frage, ob wir als Gesetzgeber so oder anders entscheiden. Das Bundesgericht hatte sich an das geltende Recht zu halten, hat das hoffentlich auch getan und nicht Rechtspolitik betrieben.

3. Was gehört zu diesen Verfahrensgarantien nach Artikel 29, 29a und 30 der Bundesverfassung? Es geht um den Anspruch auf Beurteilung aller Rechtsstreitigkeiten. Es geht um die normalen Verfahrensgarantien, Rechtsverweigerung, rechtliches Gehör usw. Es geht um die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit des Gerichtes usw. Es geht insbesondere nicht um die normale Willkürbeschwerde. Diese ist nicht inbegriffen; nur die besonderen Verfahrensgarantien sind gemeint. Es geht bei diesen Verfahrensgarantien auch nicht um die Beweiswürdigung. Das ist ein Problem der Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Artikel 92 des Gesetzes. Diese Bestimmung gilt unabhängig von Artikel 78 Absatz 2. Es geht - banal ausgedrückt - darum, wie der Staat im Prinzip mit dem Bürger umzugehen hat. Das ist das Thema von Artikel 78 Absatz 2.

4. Der Antrag, den Herr Dettling für seine Minderheit begründet hat, ist hier noch problematischer als vorher. Sie können sich das so vorstellen: Vorher ging es darum, dass man unterhalb der Streitwertgrenze, unterhalb der Strafmassgrenze gewisse Dinge nicht beim Bundesgericht zulassen wollte - es sei denn, "da unten" sei auch eine "grundsätzliche Bedeutung" zu orten gewesen. Das ist das Thema. Das Bundesgericht ist auf der ganzen Breite des Zivilrechtes zuständig. Es ist auf der ganzen Breite des Strafrechtes zuständig, aber nicht bei allen, sondern nur bei den "wichtigen" Fragen. Hier geht es um etwas anderes: Das Bundesgericht ist im öffentlich-rechtlichen Bereich nicht überall zuständig, sondern nur in einem Teil. Hier würde der Antrag der Minderheit Dettling dazu führen, dass nicht nur in diesem Teil, sondern auch in allen anderen Fragen, wenn sie von "grundsätzlicher Bedeutung" sind, das Bundesgericht angerufen werden könnte.

Das führte dazu, dass sich das Bundesgericht ausnahmsweise - in seltenen Situationen - zu Fragen äussern müsste, mit denen es normalerweise gar nichts zu tun hat. Das ist die Problematik. Etwa in Ausländerrechtsfragen, für die es sonst nicht zuständig ist, hätte es plötzlich etwas zu sagen. Deshalb gibt es gute Gründe, der Minderheit Dettling hier nicht zuzustimmen, auch wenn man es vorher getan hat, umso mehr, als er immer noch nicht ausgeführt hat, was die "offensichtlichen Anhaltspunkte" sind. Geht es hier um eine Beweisfrage? Geht es um eine Rechtsfrage? Geht es um offensichtliche Anhaltspunkte, oder geht es um offensichtliche Verfassungsverletzungen, wie er vorhin gesagt hat? Geht es um Aktenkundigkeit, oder geht es um etwas anderes? Das sind alles offene Fragen. Wollen Sie das wirklich dem Bundesgericht überlassen? Mit der Begründung von Herrn Dettling müsste man den Antrag seiner Minderheit ablehnen.