Germann Hannes · Ständerat · 2003-09-24
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-09-24
Wortprotokoll
Welche Ziele werden mit der vorliegenden Revision des Militärstrafprozesses verfolgt? Wie bereits dem Titel der Vorlage zu entnehmen ist, geht es im Kern dieses Geschäftes um den Zeugenschutz - genauer gesagt: um die Verbesserung des Zeugenschutzes. Auslöser waren die von der Schweiz seit 1995 geführten Strafuntersuchungen gegen mutmassliche Kriegsverbrecher, vor allem aus Ex-Jugoslawien und Rwanda. Die völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz zur Verfolgung von Kriegsverbrechen und Völkermord leitet sich aus der Ratifizierung der Genfer Abkommen und der Genozidkonvention ab, die seit Dezember 2000 in Kraft ist. Darin verpflichtet sich die Schweiz, alle Personen - d. h. sowohl Militär- als auch Zivilpersonen -, die der Begehung solcher Verbrechen beschuldigt werden, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit und den Begehungsort vor schweizerische Gerichte zu stellen. Diese Personen unterstehen gemäss Artikel 2 Ziffer 9 des Militärstrafgesetzes dem Militärstrafrecht.
Die Militärjustiz hat denn auch seit 1995 mehrere Strafverfahren wegen Kriegsverbrechen durchgeführt. Im Rahmen dieser Verfahren musste die Militärjustiz immer wieder feststellen, dass Zeuginnen und Zeugen aus Gründen des Selbstschutzes nicht bereit sind, vor Gericht eine Aussage abzugeben. Zu gross ist die Angst vor Repressalien, die von einfachen Druckversuchen über Drohungen bis hin zu Angriffen auf Leib und Leben der Zeugen selbst oder deren Angehörigen reichen. Die Gründe für die Angst liegen nicht nur theoretisch auf der Hand, sondern sind auch sehr real. So sind 1996 und 1997 binnen Jahresfrist gleich zwei Zeugen ermordet worden, die in einer Klage gegen zwei mutmassliche Kriegsverbrecher vor dem Internationalen Strafgerichtshof für Rwanda ausgesagt haben. Derartige Übergriffe wirken sich auch gegenüber anderen potenziellen Zeugen negativ aus. In Verfahren gegen die organisierte Kriminalität oder in Kriegsverbrecherprozessen sind die Strafverfolgungsbehörden aber in besonders hohem Masse auf Zeugenaussagen angewiesen, zumal es in den meisten derartigen Fällen kaum andere Beweismöglichkeiten gibt.
Der vorliegende Gesetzentwurf sieht darum verfahrensrechtliche Bestimmungen im Militärprozess vor, die es ermöglichen, Zeugen insbesondere durch Geheimhaltung ihrer Identität gegenüber der Öffentlichkeit und - sofern notwendig - auch gegenüber der Verteidigung zu schützen. In Ergänzung dazu können zugunsten gefährdeter Verfahrensbeteiligter zusätzliche Unterstützungs- oder Schutzmassnahmen getroffen werden. Dazu gehört zum Beispiel der polizeiliche Personenschutz vor, während und nach einem Verfahren. Auf ein eigentliches Zeugenschutzprogramm, wie es andere Länder kennen, wird hingegen in dieser Revision verzichtet.
Da Ihnen die Kommission für Rechtsfragen bei der Revision des Militärstrafprozesses nur eine kleine Änderung beantragt, zu der es auch einen Minderheitsantrag gibt, werde ich Ihnen die unbestrittenen Neuerungen jetzt kurz darlegen und während der Detailberatung dann auf weitere Erläuterungen verzichten.
Kern der ganzen Vorlage ist der neu in den Militärstrafprozess eingefügte Abschnitt 14bis und vor allem Artikel 98a, der die Grundsatzbestimmung für den allgemeinen Schutz von Verfahrensbeteiligten enthält. Konkret wird in Artikel 98a die gesetzliche Basis für Schutzmassnahmen zugunsten aller Prozessbeteiligten geschaffen - und nicht nur zugunsten des Gerichtes und des Angeklagten, wie das bis anhin der Fall war. Vergleichen Sie die Artikel 48 bis 50 des Militärstrafprozesses. Im Folgenden geht es um die Voraussetzungen für eine Zusicherung der Anonymitätswahrung (Artikel 98b), um das Verfahren zur Erlangung einer korrekten Zusicherung der Anonymitätswahrung (Artikel 98c) sowie um die möglichen Massnahmen, die in Artikel 98d abschliessend aufgeführt sind.
Mit dem Umfang der prozessualen Zeugenschutzmassnahmen geht auch die Gefahr einher, dass die ebenfalls verfassungsmässig garantierten Verteidigungsrechte einer angeschuldigten Person beeinträchtigt werden. Für den Prozess der Anonymisierung gemäss Artikel 98b bis 98d werden daher relativ strenge Voraussetzungen geschaffen. Damit der Zeugenschutz nicht zu einer unzulässigen Schmälerung der elementaren Verteidigungsrechte führt, müssen Zeugenschutzmassnahmen in jedem Fall individuell geprüft und angeordnet werden. Zudem muss ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen. Gibt es kein Massnahmensystem, das sowohl den Zeugenschutz gewährleisten als auch die Beschränkung der Verteidigungsrechte ausgleichen kann, muss auf die gewünschte Zeugenaussage verzichtet werden.
Schliesslich wird im zweiten Teil der Vorlage in Bezug auf die Zuständigkeit der Schweiz zur Strafverfolgung von ausländischen Kriegsverbrechern nach dem Universalitäts- respektive Weltrechtsprinzip eine wichtige Präzisierung vorgenommen. Nach dem reinen Weltrechtsprinzip verpflichten sich alle Staaten gegenseitig, Täter von Delikten, die von der internationalen Rechtsgemeinschaft als besonders schwerwiegend anerkannt sind, unabhängig vom Begehungsort, von ihrer Nationalität und der Nationalität des Opfers, nach den eigenen Gesetzen zu verfolgen und zu bestrafen. Im geltenden Militärstrafgesetz sind zwar weder das inzwischen übliche subsidiäre Weltrechtsprinzip noch die Voraussetzung der Ergreifung des Täters in der Schweiz verankert. Ohne die im neuen Artikel 9 Absatz 1bis vorgenommenen Präzisierung würde der Eindruck erweckt, dass im [PAGE 939] Militärstrafrecht das reine Weltrechtsprinzip Geltung habe und die Militärjustiz demnach auch Verfahren gegen nichtschweizerische Personen durchführen müsste, die im Ausland begangener Verletzungen gegen das Völkerrecht in bewaffneten Konflikten verdächtigt werden und sich nicht in der Schweiz befinden.
Belgien sieht sich bei vergleichbarer Rechtslage mit Klagen gegen ausländische Politiker und Machthaber, wie z. B. den israelischen Regierungschef Ariel Sharon, den Palästinenserpräsidenten Jassir Arafat oder auch den früheren chilenischen Diktator Augusto Pinochet, konfrontiert. Vor diesem Hintergrund sind wir also gut beraten, Artikel 9 Absatz 1bis neu aufzunehmen, sei es in der bundesrätlichen Fassung - wie es die Minderheit Studer Jean beantragt - oder aber in der etwas griffigeren Version der Kommissionsmehrheit. Die Vorlage soll eine Vorreiterfunktion für die im Vorentwurf für die schweizerische Strafprozessordnung vorgesehenen Zeugenschutzregeln übernehmen.
Ich beantrage Ihnen Eintreten und Zustimmung zur Vorlage, wie sie Ihnen von der Kommission vorgelegt wird.