Schiesser Fritz · Ständerat · 2000-03-22
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-22
Wortprotokoll
Zu Artikel 68 Absatz 1 kann festgehalten werden, dass der Instanzenzug im Normalfall über das kantonale Versicherungsgericht an das EVG läuft. Die Regelung der Spezialfälle - Rekurskommissionen und Schiedsgerichte - ist Sache der Einzelgesetze.
Artikel 60 ATSG behandelt die Vollstreckbarkeit von erstinstanzlichen Verfügungen und von Einspracheentscheiden. Zur Klärung der Situation bei Beschwerdeentscheiden sollte deshalb die analoge Regelung gelten, weshalb hier auf Artikel 60 Absatz 2 hinzuweisen ist.