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Bieri Peter · Ständerat · 2003-10-01

Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-10-01

Wortprotokoll

Wir kommen bei diesem Traktandum auf eine Thematik zurück, die wir in der Frühjahrssession dieses Jahres bereits einmal diskutiert haben. Es geht um die Thematik der Gesetzgebung bei der Stammzellen- und Embryonenforschung. Der Nationalrat hat dieses Gesetz in der ersten Sessionswoche beraten und sich sowohl vom Konzept wie auch vom Inhalt her in den grossen Linien unseren Entscheiden angeschlossen.

Mit diesem neuen Gesetz ist auch eine Anpassung des Fortpflanzungsmedizingesetzes zu diskutieren. Aufgrund der damaligen Informationen blieben in unserem Rat in diesem Zusammenhang verschiedene Fragen offen. Mittlerweile haben Bundesrat und Verwaltung die offenen Punkte klären können.

Zur Ausgangslage: Artikel 42 Absatz 2 des Fortpflanzungsmedizingesetzes verlangt, dass Embryonen, die vor Inkrafttreten eben dieses Gesetzes am 1. Januar 2001 entstanden sind, während höchstens drei Jahren aufbewahrt werden dürfen. Diese so genannt altrechtlichen Embryonen sind somit spätestens am 31. Dezember 2003 zu vernichten. Die Botschaft des Bundesrates vom 20. November 2002 sah in Artikel 28 des Gesetzentwurfes vor, diese Frist um ein Jahr, d. h. bis Ende 2004, zu verlängern. Der Ständerat sprach sich am 12. März dieses Jahres gegen eine Fristverlängerung aus, dies vor allem aus den folgenden Gründen: Es sei unsicher, ob die altrechtlichen Embryonen für die Stammzellengewinnung noch geeignet seien und ob sie, mit Blick auf den Bedarf an embryonalen Stammzellen in der Schweiz, für die Stammzellengewinnung notwendig seien, weil die neu anfallenden überzähligen Embryonen dafür ja eventuell auch genügen könnten, und zudem müssten die betroffenen Paare ihre Einwilligung zur Verwendung der Embryonen zu Forschungszwecken geben.

Unser Rat wählte damit den vorsichtigen Weg. In der Beratung wurde aber zum Ausdruck gebracht, dass die Frage im Zweitrat nochmals ausführlich diskutiert werden müsse. Wir haben damals den Antrag Beerli verworfen; als Kommissionspräsident habe ich jedoch schon damals darauf hingewiesen, dass der Zweitrat diese Thematik in der Sache noch zu klären habe.

Der Nationalrat stellte nun fest, dass es unsicher sei, wie viele der überzähligen Embryonen, die neu anfallen, der Forschung tatsächlich zur Verfügung stehen werden. Das Bundesamt für Gesundheit hat dieses Frühjahr eine Erhebung durchgeführt, nach welcher für die Jahre 2001 und 2002 rund 200 überzählige Embryonen angefallen sind. Der Nationalrat stellte auch fest, es sei unklar, wie viele der dort anfallenden Embryonen überhaupt für die Stammzellengewinnung geeignet seien und ob die betroffenen Paare in eine Verwendung zu Forschungszwecken einwilligen würden.

Letztlich stellte der Nationalrat fest, dass es unsicher sei, wie viele Embryonen es brauche, um eine Stammzelllinie herzustellen. Aufgrund des unsicheren Wissensstandes kam der Nationalrat im Vergleich zum Ständerat zum entgegengesetzten Schluss: Er entschied am 18. September, die Frist mit einem separaten Bundesgesetzes zu verlängern, wobei dafür ein dringliches Bundesgesetz notwendig ist. Dem Gesetzentwurf hat der Nationalrat mit 90 zu 38 Stimmen zugestimmt.

Der Nationalrat hat die Frist für die Aufbewahrung altrechtlicher Embryonen zum Zweck der Fortpflanzung massvoll verlängert, d. h. für zwei weitere Jahre bis Ende 2005. Damit ist die Aufbewahrung zu Fortpflanzungszwecken fünf Jahre oder länger zulässig, je nachdem, wie lange vor Inkrafttreten des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FmedG) der betreffende Embryo erzeugt worden ist. Die Dauer von fünf Jahren orientiert sich an der heutigen Frist für die Aufbewahrung von imprägnierten Eizellen: Nach Artikel 16 Absatz 2 FmedG beträgt die maximale Konservierungsdauer für imprägnierte Eizellen fünf Jahre. Mit der vorgeschlagenen Verlängerung der Frist um zwei weitere Jahre wird den Paaren mit altrechtlichen Embryonen mindestens die gleich lange Konservierungsdauer zugestanden.

Werden altrechtliche Embryonen nicht mehr für die Fortpflanzung verwendet und damit überzählig bzw. läuft die Konservierungsdauer zu Fortpflanzungszwecken ab, dürfen sie zu Forschungszwecken nochmals für weitere drei Jahre - bis Ende 2008 - aufbewahrt werden. Das Paar muss dazu seine schriftliche Einwilligung geben; dies gilt nicht nur für die Aufbewahrung der altrechtlichen überzähligen Embryonen, sondern auch für deren Verwendung zu Forschungszwecken, ausser das Paar wünsche, vor der konkreten Verwendung nochmals für eine Einwilligung angefragt zu werden.

Die Verwendung zu Forschungszwecken steht unter dem Vorbehalt, dass die entsprechende Gesetzgebung in Kraft treten wird. Die Bedingungen für die Verwendung der Embryonen zu Forschungszwecken, ebenso die allfällige erneute Einwilligung des Paares, richten sich nach dieser Gesetzgebung.

Zur Beratung in unserer Kommission: Die WBK Ihres Rates hat zu diesem Teilaspekt der Stammzellenforschung am 23. September getagt und sich einstimmig und ohne Enthaltungen den Beschlüssen des Nationalrates angeschlossen. Die Gesetzgebung ist dringlich zu erklären, weil diese altrechtlichen Embryonen gemäss geltendem Fortpflanzungsmedizingesetz ansonsten per Ende Jahr beseitigt werden müssen. Das neue Embryonenforschungsgesetz wird jedoch erst in der Wintersession zu Ende beraten werden können, was erst im Jahr 2004 eine Inkraftsetzung ermöglichen wird. So weit zum Eintreten.