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Bürgi Hermann · Ständerat · 2003-10-01

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-10-01

Wortprotokoll

Mit dem heutigen Traktandum, also der Genehmigung des Leistungsauftrages für den ETH-Bereich, beschreiten wir Neuland. Das scheint mir Grund genug zu sein, um uns noch ein bisschen mit der Rolle des Parlamentes auseinander zu setzen. Wie gesagt: Wir müssen diesen Leistungsauftrag nicht einfach zur Kenntnis nehmen, sondern wir haben ihn zu genehmigen. Wenn wir zur Genehmigung aufgerufen sind, dann müssen wir uns schon Rechenschaft darüber ablegen, was wir genehmigen. Dessen muss man sich bewusst sein, denn wir werden jetzt eingebunden. Wir können nicht einfach sagen, der Bundesrat und die ETH hätten einen Leistungsauftrag ausgehandelt, das sei deren Sache. Mit der Genehmigung bringen wir zum Ausdruck, ob wir damit einverstanden sind oder nicht, und wir werden damit in Bezug auf die Zielsetzungen dieser eidgenössischen Hochschule in die Pflicht genommen. Die Frage stellt sich deshalb, wie wir damit umgehen sollen.

Der Kommissionspräsident hat richtigerweise darauf hingewiesen, dass der Leistungsauftrag strategische Zielsetzungen beinhaltet. Ich teile seine Auffassung vollumfänglich, und ich bin auch der Meinung, dass sich das Parlament hüten muss, tiefer einzugreifen, als was diese strategische Zielsetzungen angeht. Die operative Aufgabe, die Umsetzung dieser Zielsetzungen, ist nicht unsere Aufgabe. Das ist auch nicht die Aufgabe des Bundesrates, sondern das ist die Aufgabe der ETH. Ich meine, dass man dieses Rollenspiel sehen und sich daran halten muss. Unsere Aufgabe ist es, hier zu erklären, ob wir mit der grundsätzlichen Ausrichtung der ETH einverstanden sind.

Unser Auftrag im Zusammenhang mit diesen strategischen Zielsetzungen ergibt sich aus dem neuen Absatz 2 von Artikel 33 des ETH-Gesetzes, wo gesagt wird, was dieser Leistungsauftrag bezwecken soll. Wir haben jetzt sieben strategische Ziele, wir haben es gehört. Sie sind in drei Unterabschnitte gegliedert, nämlich Lehre und Forschung einerseits, Portfolio andererseits, und dann geht es um den Beitrag zur Schweizer Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft.

Wenn ich nun diese sieben Ziele beurteilen muss, dann ist der Massstab für diese Beurteilung das ETH-Gesetz. Es umschreibt in Artikel 2 ja den Zweck der ETH. Ich zitiere den Artikel nicht - den können Sie selber nachlesen -, aber ich meine: Entscheidend für das Parlament, ob es diesen Leistungsauftrag genehmigen soll oder nicht, ist die Frage, ob mit solchen Leistungsaufträgen dem Zweck der ETH, wie er [PAGE 993] eben in Artikel 2 umschrieben ist, Genüge getan wird. Aus meiner Sicht ist festzustellen, dass dieser Leistungsauftrag ganz eindeutig mit den Zielen in Artikel 2 des ETH-Gesetzes "im Gleichschritt" ist.

Noch eine weitere Bemerkung: Zielsetzungen sind ja das eine, aber die Realisierung bzw. die Überprüfung dieser Ziele ist das andere. Damit komme ich zum Stichwort des Controllings, der Überprüfung der Zielerreichung. Das strategische Controlling - das scheint mir auch wichtig zu sein - ist primär Sache des ETH-Rates: Er hat dann Bericht zu erstatten, und wir haben uns auf die Prüfung der Berichterstattung zu beschränken. Wenn es nun um dieses strategische Controlling geht, dann - der Präsident hat auch darauf hingewiesen - gibt es dafür Indikatoren: Die einen sind quantitativer, die anderen eher qualitativer Art. Im Anhang sind die quantitativen Indikatoren aufgeführt, bei der Umschreibung der einzelnen Ziele die qualitativen. Was meine ich dazu?

Ich möchte diese Indikatoren jetzt nicht einzeln kommentieren, sondern ganz generell Folgendes feststellen: Ich bin der Meinung, dass das Messen der Zielerreichung anhand dieser Indikatoren nicht das Allheilmittel ist; es ist ein Hilfsmittel. Ich meine also, dass wir am Schluss nicht eine Liste der quantitativen Indikatoren mit den beiden Rubriken "erfüllt" und "nicht erfüllt" erhalten; das ist keine Qualitätskontrolle, die für sich allein aussagekräftig ist. Entscheidend scheint mir vielmehr, dass wir uns dann die Frage stellen, ob die ETH aufgrund des Leistungsauftrages und dessen Erfüllungsgrades nach vier Jahren dem Vergleich mit anderen Hochschulen standhält - ich spreche also hier ganz klar von Benchmarking. Die Partner für dieses Benchmarking dürfen nicht irgendwelche Hochschulen, sondern das müssen die führenden Hochschulen dieser Welt sein: Das wird dann Aufschluss darüber geben, ob die ETH ihren Leistungsauftrag tatsächlich erfüllen.

Über diese Frage haben wir uns in der Kommission mit den Vertretern der ETH unterhalten. Ich habe mit grosser Befriedigung zur Kenntnis genommen, dass der Präsident des ETH-Rates diese Auffassung teilt. Er hat nämlich erklärt, es gebe vier Methoden der Leistungsmessung, nämlich als erstes die Indikatoren mit den nötigen Interpretationen, dann hat er auf die Peer Reviews und auf das strategische Controlling des ETH-Rates und - ganz entscheidend - auch auf das Benchmarking mit anderen Hochschulen in gewissen Bereichen hingewiesen. Das wollte ich abschliessend zu diesem Leistungsauftrag und der Überprüfung des Leistungsauftrages doch noch nachschieben.

Eine Schlussbemerkung: Ich bin der Auffassung, dass wir auf Bundesebene nun über geeignete Mechanismen und Führungsinstrumente für unsere eigenen Hochschulen verfügen. Ich erinnere an die BFT-Botschaft mit den Rahmenkrediten, an das ETH-Gesetz, an den vorliegenden Leistungsauftrag mit der darin klar verankerten Autonomie und Eigenverantwortung der Hochschulen. Dieses "Vierergespann" bietet - davon bin ich überzeugt - Gewähr, dass die Qualität der ETH erhalten bleibt und auch noch weiter gefördert wird.