Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-03-23
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-03-23
Wortprotokoll
Die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates beantragt eine Modifikation des Anag: Ausländischen Kindern, die im Ausland adoptiert wurden oder zwecks späterer Adoption in die Schweiz eingereist sind, soll ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung eingeräumt werden, wenn mindestens ein Elternteil das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt.
In allen anderen Fällen soll das ausländische Kind Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben. Nach geltendem Recht hat ein Pflegekind, das zwecks späterer Adoption in die Schweiz einreist, tatsächlich keinen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Kommt die Adoption nicht zustande, müsste das Kind deshalb theoretisch in seinen Heimatstaat zurückkehren. In der Praxis wird jedoch auf der Basis von Artikel 36 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer regelmässig eine Ausnahmebewilligung erteilt. Bis heute ist denn auch kein Fall einer [PAGE 202] unmenschlichen Rückschaffung eines Pflegekindes bekannt geworden.
Auch wenn es sich somit vor allem um ein theoretisches Problem handelt, kann der Bundesrat dem Anliegen einer Verbesserung des ausländerrechtlichen Status ausländischer Pflegekinder im Grundsatz zustimmen. Es handelt sich indessen um eine ausländerrechtliche Frage, die nach Auffassung des Bundesrates sinnvollerweise mit der laufenden Totalrevision des Anag behandelt werden sollte. Dies würde auch eine optimale Koordination mit dem übrigen Ausländerrecht gewährleisten.
Der Bundesrat möchte sich jedoch der klaren politischen Willensäusserung Ihrer Kommission nicht verschliessen und ist bereit, diese Frage im Rahmen des vorliegenden Geschäftes zu behandeln. Was den konkreten Antrag Ihrer Kommission anbelangt, so bedarf dieser aber nach Auffassung des Bundesrates noch einiger Verbesserungen.
Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist ihr Anwendungsbereich auf Adoptionsverfahren nach dem Haager Übereinkommen beschränkt. Die Rechtsstellung des ausländischen Kindes darf jedoch nach Meinung des Bundesrates nicht davon abhängig sein, aus welchem Staat das Kind stammt.
Soweit der Antrag Ihrer Kommission Kinder erfasst, die nach dem Haager Übereinkommen im Ausland adoptiert worden sind, erscheint er weitgehend überflüssig. Gleiches gilt, wenn die Adoption in einem Staat ausgesprochen worden ist, der das Haager Übereinkommen nicht ratifiziert hat, und die ausländische Adoption in der Schweiz anerkannt wird. Ein Regelungsbedarf kann hingegen bejaht werden, soweit die Adoption erst in der Schweiz ausgesprochen wird, was nach dem System des Übereinkommens durchaus möglich ist, sowie wenn es sich bei der im Ausland ausgesprochenen Adoption um eine einfache Adoption handelt.
Eine so genannte einfache Adoption liegt vor, wenn die Adoption nicht zu einem vollständigen Erlöschen der Beziehungen zur leiblichen Familie führt und das Kind deshalb nicht die gleiche Rechtsstellung wie ein leibliches Kind erwirbt.
Der Antrag der Kommission führt auch zu einer problematischen Inkohärenz zwischen den leiblichen Kindern und den zwecks Adoption aufgenommenen Pflegekindern von Ausländern mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, indem die Pflegekinder eine bessere Rechtsstellung erhalten als die leiblichen Kinder.
Mit diesen wenigen Hinweisen möchte ich Ihnen darlegen, dass die Frage doch einigermassen komplex ist und der Antrag der Kommission in verschiedener Hinsicht noch nicht überzeugt.
Wir werden uns deshalb erlauben, für die Beratungen im Zweitrat einen eigenen Antrag zu unterbreiten, der den dargelegten Problemen Rechnung trägt.