Thanei Anita · Nationalrat · 2003-12-02
Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-12-02
Wortprotokoll
Wir haben in der Schweiz im europäischen Vergleich einen sehr schwachen Kündigungsschutz. Das geltende Recht kennt einen zeitlichen Schutz, das heisst, Kündigungen sind nichtig, wenn sie während Krankheit, Schwangerschaft oder beispielsweise Militärdienst ausgesprochen werden. Im Bereich des sachlichen Kündigungsschutzes beruht das schweizerische Recht auf dem Grundsatz der Kündigungsfreiheit mit einem Verbotsvorbehalt. Kündigungen sind missbräuchlich, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Die Konsequenz ist auch für die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht sehr einschneidend. Sie müssen lediglich eine Entschädigung bezahlen, die Kündigungen werden nicht aufgehoben. Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist jedoch jede Kündigung sehr einschneidend, ob sie missbräuchlich ist oder nicht.
Mit meiner parlamentarischen Initiative verlange ich, dass eine Kündigung wegen mangelnder Leistung oder Fehlverhalten erst nach einer erfolglosen Abmahnung ausgesprochen werden darf. Ich bleibe beim heutigen System der Kündigungsfreiheit. Es ist nichts Revolutionäres, was ich verlange. Es wird lediglich ein neuer Missbrauchstatbestand ins Gesetz aufgenommen. Alles andere bleibt bestehen. Fristlose Kündigungen bleiben möglich, auch Kündigungen aus wirtschaftlichen und anderen Gründen ohne Abmahnung.
Im Übrigen entspricht dieses Verhalten gemäss Aussagen der Verwaltung bereits heute jenem von 95 Prozent der Arbeitgebenden. Diese mahnen bereits heute ab, bevor sie eine Kündigung aussprechen. Stellen Sie sich vor: Jemand wird nach einem vierzigjährigen Arbeitsverhältnis mit einer Kündigung konfrontiert, weil er oder sie zwei- oder dreimal zu spät gekommen ist, ohne jemals abgemahnt worden zu sein, das heisst, ohne realisiert zu haben, dass der Arbeitgeber ein solches Verhalten schlichtweg nicht duldet.
Diese Regelung, die mit meiner parlamentarischen Initiative angestrebt wird, ist heute bereits in diversen Gesamtarbeitsverträgen enthalten, und ich möchte noch einmal darauf [PAGE 1790] hinweisen: "Missbräuchlich" bedeutet nur Anspruch auf eine Entschädigung und nicht, dass die Kündigung aufgehoben wird. Diese Bestimmung soll insbesondere eine präventive Wirkung entfalten, und zwar sowohl für die Arbeitnehmenden, die realisieren, dass gewisse Leistungsfehler und auch Fehlverhalten nicht geduldet werden, und die sich dann auch entsprechend verhalten können, als auch für die Arbeitgeber, die sich mit allfälligem Fehlverhalten ihrer Arbeitnehmenden auseinander setzen müssen. Es ist uns ja auch bekannt, dass jeder Wechsel von Arbeitnehmenden den Unternehmungen Kosten verursacht.
In diesem Sinne bitte ich Sie, meiner parlamentarischen Initiative Folge zu geben.