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Hess Hans · Ständerat · 2000-03-23

Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-23

Wortprotokoll

So liegt jetzt die Definition der leichten Widerhandlung vor. Folgende Überlegung hat dazu geführt, die Fassung des Bundesrates abzuändern: Es muss möglich sein, bei einer nicht qualifizierten Blutalkoholkonzentration von einem obligatorischen Führerausweisentzug abzusehen, nämlich dann, wenn keine erschwerenden Umstände hinzukommen.

In Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe b soll nicht mehr jedes Fahren in angetrunkenem Zustand ab 0,5 Promille zu einem Entzug führen. Wenn dabei keine weitere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen wird, so handelt es sich um eine so genannt leichte Widerhandlung, für die in der Regel eine Verwarnung ausgesprochen wird. Mit einem Führerausweisentzug werden allerdings Wiederholungstäter rechnen müssen.

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