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AB 39660

Gutzwiller Felix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-12-17

Wortprotokoll

Ich möchte es noch einmal unterstreichen: Wenn ich Frau Hollenstein richtig verstehe, will sie gar nicht das Konzept ändern, sondern die Formulierung anpassen. Ich denke, es ist vernünftig, dass man das im Ständerat dann noch einmal anschaut.

Zum anderen Thema, Frau Bühlmann, kann ich Ihnen nur sagen, dass das Bundesamt für Justiz diese Frage abgeklärt hat, und man war klar der Meinung, dass diese Frage hier geregelt sein soll und nicht im ZGB. Es gibt dazu einen Bericht. Die Details kann man Ihnen vermutlich zukommen lassen. Das war die Position der Kommission: Regelung - klares Todeskriterium - in diesem Gesetz und nicht im ZGB - für alle Fälle.

Zum Problem des Präjudizes - das war auch die Frage von Kollege Vischer -: Ich denke, man hat in diesem Gesetz eine Regelung, die sich auf weitere Gesetze auswirken wird. Aber es ist klar, dass beim normalen Herztod - das zur Frage von Kollege Günter - keine Prüfung des Hirntodes mit entsprechenden Funktionsprüfungen durchgeführt wird.