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Stadler Hansruedi · Ständerat · 2000-03-23

Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-03-23

Wortprotokoll

Ich unterbreite Ihnen hier einen Antrag, erlaube mir aber folgende Vorbemerkungen: Alkoholisierte Personen fahren schlechter, riskanter und zum Teil schneller. Fahren in angetrunkenem Zustand spielt deshalb bei Unfällen mit Todesfolgen auch häufig eine Rolle - diesbezüglich gibt es nichts zu bagatellisieren. Ich persönlich habe von der Absicht des Bundesrates, den Grenzwert auf 0,5 Promille hinunterzusetzen, mit Befriedigung Kenntnis genommen. Dies ist ein klares Zeichen nach aussen, und mindestens dies sind wir den Verkehrsopfern auch schuldig. Ich persönlich unterstütze einen solchen Grenzwert auch. Wenn Sie persönlich Kontakte mit Opfern oder Angehörigen von Opfern haben, ist jede Zahl hinter dem Komma zu hoch. Legen Sie uns einen entsprechenden Antrag vor, Herr Bundesrat.

Eine andere Frage ist jedoch, auf welcher Gesetzgebungsstufe ein solcher Grenzwert festzulegen ist. Absatz 6 delegiert diese Kompetenz an den Bundesrat. Wir müssen uns fragen: Ist dies richtig? Eine Festlegung des Grenzwertes auf Gesetzesstufe wäre durchaus diskussionswürdig. Nach Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Wenn wir kritisch betrachten, was das Parlament auf Gesetzesstufe so alles erlässt, kann der Festlegung der Promillegrenzwerte sicher eine bestimmte Gesetzeswürdigkeit zugesprochen werden.

Gegen eine Regelung auf Gesetzesstufe wird etwa angeführt, dass bei einem Abstimmungskampf nur dieser Punkt diskutiert würde, und zwar emotional. Dies kann aber kein Argument bei der Entscheidung der Frage sein, auf welcher Rechtsetzungsstufe eine Bestimmung zu erlassen ist. Ich lasse das Misstrauen der Auto fahrenden Bevölkerung nämlich auch nicht als Argument dafür gelten, dass etwas auf Gesetzesstufe zu regeln ist. Die Diskussion auf Parlamentsstufe dürfen wir auch nicht scheuen, würden wir uns doch damit selber qualifizieren. Weiter wird geltend gemacht, dass bei einer Regelung auf Bundesratsstufe ermöglicht wird, schneller auf Forschungsergebnisse zu reagieren.

Dazu sind die zwei folgenden Punkte zu erwähnen:

1. Eine Promillegrenze ist kein Gegenstand, der dauernd angepasst werden muss.

[PAGE 219] 2. Die Verordnung betreffend die Folgeschäden des Orkans Lothar hat uns eben erst gezeigt, dass das Parlament durchaus in der Lage ist, ein Geschäft in der gleichen Session in beiden Räten zu behandeln. Fazit: Man kann allenfalls geteilter Meinung darüber sein, ob die Promillegrenze auf Gesetzesstufe zu regeln ist. Ich neige aber zur Ansicht, dass dieser Grenzwert mindestens durch das Parlament zu fixieren und festzulegen ist, d. h. auf Verordnungsstufe, wie uns dies die neue Bundesverfassung seit dem 1. Januar 2000 in Artikel 163 Absatz 1 ermöglicht. Eine solche Verordnung der Bundesversammlung unterliegt auch nicht dem Referendum.

Die vorberatende Kommission hat noch unter dem Regime der alten Bundesverfassung getagt. Damals standen nur zwei Möglichkeiten offen, nämlich eine Regelung auf Gesetzesstufe oder die Delegation an den Bundesrat. Ich habe ein gewisses Verständnis dafür, dass man - wenn auch knapp - auf eine Regelung auf Gesetzesstufe verzichtet hat. Heute bietet uns aber, wie bereits erwähnt, die neue Bundesverfassung eine neue Möglichkeit, nämlich den Verordnungsweg durch eine Verordnung der Bundesversammlung. Diese Verordnungsstufe nimmt dabei sicher auch auf die Bedenken Rücksicht, die in der Kommission geäussert wurden. Eine Verordnung der Bundesversammlung ist auch so flexibel, dass auf veränderte Verhältnisse reagiert werden kann.

Ich bitte Sie deshalb, meinem Antrag zuzustimmen. Mein Grundanliegen ist es, dass wir die Frage der sachlich richtigen Regelungsstufe ohne Rücksicht auf die politische Brisanz einer Frage beurteilen müssen.