Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2003-12-02
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-12-02
Wortprotokoll
Darf ich einleitend noch feststellen: Sie wissen, das Entlastungsprogramm wurde in der vergangenen Session von beiden Räten durchberaten. Es verbleiben nach der Beratung im Nationalrat, der Zweitrat ist, noch in vierzehn Bereichen Differenzen. In fünf Bereichen beantragt Ihnen die Kommission, sich dem Nationalrat anzuschliessen. In den übrigen Bereichen möchten wir Ihnen beliebt machen - um nicht zu sagen: beantragen -, an den Beschlüssen des Ständerates festzuhalten.
Zur Vorlage A, Bundesgesetz über das Entlastungsprogramm 2003, Ziffern 1 und 2: Hier geht es um den Asyl- und Flüchtlingsbereich. Der Ständerat hatte dem vom Bundesrat vorgeschlagenen Systemwechsel, wonach Personen mit einem Nichteintretensentscheid vom im Asylgesetz vorgesehenen Fürsorgeprogramm ausgeschlossen werden, zugestimmt. Der Nationalrat lehnte diesen Systemwechsel zwar ab; in der Diskussion zeigte sich aber, dass er nicht grundsätzlich gegen den Systemwechsel war, sondern lediglich gegen die vorgeschlagene Form oder - wenn Sie so wollen - gegen die Art und Weise.
Aufgrund eines von der Verwaltung erarbeiteten Lösungsansatzes unterbreiten wir Ihnen einen Antrag, der am Konzept des Bundesrates festhält und die Änderung sowohl im Asylgesetz als auch im Anag vornehmen will. Es ist jedoch ein Antrag, der einige Präzisierungen und Verdeutlichungen enthält und der vor allem das so genannte Monitoring auf die Gesetzesstufe anhebt. Konkret: Bei Artikel 14f Absatz 2 Buchstabe a Anag wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Nothilfe um die Nothilfe gemäss Artikel 12 der Bundesverfassung handelt. Im Weiteren soll die genannte Bestimmung, nämlich Artikel 14f, durch einen neuen Absatz 3 ergänzt werden. Er hat den Inhalt, dass der Bundesrat die Höhe der pauschalen Entschädigung nach Absatz 2 Buchstabe a aufgrund der Ergebnisse einer zeitlich befristeten Kostenüberprüfung - wir ersetzen den Begriff Monitoring durch Kostenüberprüfung - und nach Konsultation der Kantone anzupassen hat. Ich betone: anzupassen hat, und nicht etwa lediglich: anpassen kann.
Bezüglich dieses Bereiches gibt es nebst dem materiellen Aspekt noch einen verfahrensmässigen Aspekt. Sie wissen, dass die Ziffern, die wir jetzt zu behandeln im Begriffe sind, auch Gegenstand der Vorlage 2, des Dringlichkeitsbeschlusses, sind. Der Bundesrat möchte nun aber diesen Bereich - Ziffer 1 des Bundesgesetzes über das Entlastungsprogramm, Artikel 14f, und Ziffer 2 - nicht mehr zum Gegenstand des Erlasses 2 machen. Nun ist es aber so, dass beide Räte schon beschlossen haben, dass diese Bereiche ebenfalls Gegenstand des Beschlusses 2 sein sollen. Mit anderen Worten: Bezüglich dieser Frage besteht keine Differenz mehr.
Wir müssen, damit wir auf diesen Bereich zurückkommen können, die Verfahrensbestimmungen beachten. Aus diesem Grunde schlagen wir Ihnen folgendes Vorgehen vor - massgebend ist Artikel 16 Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes -: Unsere Kommission hat auf dem Zirkularweg beschlossen, der KEP-NR mitzuteilen, dass wir bereit seien, auf diese Frage zurückzukommen, damit der Nationalrat entsprechend beschliessen kann. Aus diesem Grunde können wir in dieser Beratung nur die Vorlage 1 beraten. Die Vorlage 2 müsste nach den Beschlüssen des Nationalrates noch bereinigt werden.
Das ist der verfahrensmässige Aspekt. Ich nehme an, dass sich Frau Bundesrätin Metzler noch zur materiellen Seite äussern wird.