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Metzler-Arnold Ruth · Bundesrat · 2003-12-09

Metzler-Arnold Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2003-12-09

Wortprotokoll

Die Trennungsfrist war in den parlamentarischen Beratungen zum geltenden Scheidungsrecht die letzte Differenz, die bereinigt wurde. Die Entscheidung für vier Jahre war damals ein Kompromiss zwischen dem Ständerat, der eine längere Frist wollte, und dem Nationalrat, der die Frist kürzer bemessen wollte.

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme klar gemacht, dass es letztlich ein politischer Ermessensentscheid ist, auf wie viele Jahre diese Trennungsfrist festgelegt werden soll. Das Ziel des neuen Scheidungsrechtes war ja auch, die Scheidung auf gemeinsames Begehren zu fördern, das Verfahren zu vereinfachen und auch sicherzustellen, dass damit in einem Scheidungsverfahren weniger Wunden aufgerissen werden. Für viele Menschen ist aber die Auflösung der Ehe nicht mit der gewöhnlichen Auflösung eines Vertrages gleichzusetzen. Das Akzeptieren einer Scheidung ist für sie ein sehr grosser und vor allem auch ein sehr schwieriger Schritt. Bei der Scheidung ist auch zu berücksichtigen, dass der eine Teil, der die Scheidung will, sicher seine Interessen haben kann, dass aber derjenige, der sich der Scheidung widersetzen will, allenfalls eben der schwächere Teil ist und dass auch diesem schwächeren Teil Rechnung zu tragen ist.

Der Bundesrat opponiert dieser Reform nicht. Er möchte aber, dass in diese Diskussion und in diese Überlegungen auch einfliesst, dass man an den schwächeren Teil denkt, der eigentlich an der Ehe, die ursprünglich auf Lebenszeit eingegangen worden war, festhalten möchte, und dass man davon ausgehen muss, dass auch in einem Scheidungsverfahren mit verkürzten Trennungsfristen hier der eine Teil eben zu Konzessionen gezwungen werden kann.

So weit die Überlegungen aus der Sicht des Bundesrates; aber wir opponieren dieser Änderung - kurze Zeit nach Inkrafttreten des Scheidungsrechtes - nicht.