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Metzler-Arnold Ruth · Bundesrat · 2003-12-09

Metzler-Arnold Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2003-12-09

Wortprotokoll

Die Vorlage wurde Ihnen von Frau Forster bereits etwas erläutert. Ich möchte hier noch ein paar Überlegungen anfügen, die für den Bundesrat entscheidend waren, um überhaupt diesen Weg zu gehen. Über den Paradigmenwechsel wurde bereits gesprochen: vom Grundsatz der Geheimhaltung mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Grundsatz der Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvorbehalt. Diesen Paradigmenwechsel hat Frau Forster als Zeitgeist bezeichnet; man kann auch sagen, dieser Paradigmenwechsel liege zweifellos im Trend. Zahlreiche andere Länder sind in diese Richtung gegangen, zahlreiche Kantone sind in diese Richtung gegangen oder sind im Begriff, in diese Richtung zu gehen. In diesem Sinne ist das sicher auch ein Grund, dass man sich auf Bundesebene über einen solchen Schritt vertieft Gedanken macht.

Es gibt relativ viel Skepsis, es gibt relativ viele Vorbehalte und Einwände, die Beratungen Ihrer Kommission haben das deutlich gezeigt. Sie haben diesbezüglich eigentlich die Diskussionen, wie wir sie im Bundesrat geführt haben, auch wiedergegeben. Ich muss gestehen, dass der Bundesrat und ich selbst anfänglich auch eher zu den Skeptikern gehört haben. Es ist auch kein Geheimnis, dass diese Vorlage ursprünglich vor allem auf Druck des Parlamentes entstanden ist. Das Parlament, gerade auch Ihr Rat, hat dann auch mit einer gewissen Ungeduld auf diese Vorlage gewartet, auch einen gewissen Unmut zum Ausdruck gebracht, dass die Vorlage etwas lange auf sich warten liess. Aber wir haben uns eben im Bundesrat die Zeit genommen, uns intensiv mit dieser Vorlage auseinander zu setzen.

Je mehr ich mich mit dieser Vorlage befasst habe, desto klarer ist aber auch für mich geworden, dass eigentlich die Zeit dafür reif ist, diesen Schritt zu tun, und zwar in dem Sinne, dass Mitberichtsverfahren und Bundesrat diesem Paradigmenwechsel nicht unterstehen. Herr Pfisterer bedauert das jetzt vielleicht etwas, aber für den Bundesrat war es wichtig, dass unsere Meinungsbildung nicht durch das Öffentlichkeitsprinzip durchbrochen und unter Druck gesetzt werden könnte.

Ich möchte hier noch ein paar Gründe anführen, die für die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips sprechen. Es hat viel mit dem Grundverständnis zu tun, wie wir - also der Staat - mit unseren Bürgerinnen und Bürgern umgehen. Ich möchte hier folgende Punkte anführen:

1. Unser Staat braucht aktive, informierte Bürgerinnen und Bürger. Die Information spielt in der heutigen Gesellschaft eine zentrale Rolle; das ist unbestritten. Das Bedürfnis nach Information hat nicht nur aufseiten der Medien, sondern auch aufseiten der Bürgerinnen und Bürger sehr stark zugenommen. Das Öffentlichkeitsgesetz nimmt dieses Informationsbedürfnis auf, Information gilt als Voraussetzung für die demokratische Mitwirkung und auch für die demokratische Kontrolle.

2. Transparenz schafft Vertrauen. Man sagt: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Ich würde das jetzt eigentlich umkehren: Kontrolle ist notwendig, aber sie genügt nicht, es braucht auch Vertrauen. Mit der Einführung des Öffentlichkeitsprinzips wird die Transparenz geschaffen, die eben wesentlich zur Stärkung dieses Vertrauens beitragen kann. Transparenz wird in der Wirtschaft grossgeschrieben - die Stichworte sind Rechnungslegung, Warendeklaration -, und diese Transparenz soll nun auch für die Verwaltung gelten. Es gibt aber nach wie vor legitime und gute Gründe für die Geheimhaltung. Ich denke insbesondere an die innere und äussere Sicherheit sowie auch an den Schutz des Meinungsbildungsprozesses der Regierung und natürlich auch an den Schutz der Privatsphäre, wenn Private in ihren eigenen Angelegenheiten an die Verwaltung gelangen.

3. Bürgernähe und Dienstleistungen: Wir wollen eine bürgernahe Verwaltung, wir wollen für die Leute auch unsere Dienstleistungen bürgernah erbringen können. Das Öffentlichkeitsprinzip ist eigentlich der Ausdruck eines Kultur- und Mentalitätswandels, der einerseits bereits in Gang ist, der aber noch gefördert und verstärkt werden muss, und hier trägt das Öffentlichkeitsprinzip dazu bei, diesen Prozess zu unterstützen.

4. Zum Öffentlichkeitsprinzip als Instrument der Verwaltungsmodernisierung: Nach Einschätzung des Bundesrates kann die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips zu einer Rationalisierung der Aktenbewirtschaftung in der Verwaltung und gleichzeitig auch zu einer Qualitätssicherung bei der Verwaltungsarbeit führen. Denn die Aktenbewirtschaftung wird noch vermehrt so zu organisieren sein, dass Dokumente ohne grossen Aufwand verfügbar gemacht werden können; damit werden jene Bestrebungen fortgesetzt und verstärkt, die bereits im Gange sind und in diese Richtung gehen. Wir sind auch überzeugt, dass das Wissen um die mögliche Öffentlichkeit der Dokumente im Sinn einer weiteren Qualitätsverbesserung in der Verwaltung auch in die Herstellung der Dokumente einfliessen kann.

5. Wenn alles vertraulich ist, ist allenfalls nichts vertraulich, und ich komme damit kurz auf das Thema der Indiskretionen zu sprechen. Vertraulichkeit und Geheimhaltung sind für das [PAGE 1138] Funktionieren der staatlichen Institutionen unerlässlich, aber es ist auch klar, dass Vertraulichkeit und Geheimhaltung in der Praxis nur in einem beschränkten Umfang sichergestellt werden können. Was will ich damit sagen? Heute gehen wir mit dem Vertraulicherklären von Dokumenten eigentlich sehr verschwenderisch um. Wir haben eine sehr grosse Grauzone von Dokumenten, die zwar grundsätzlich als vertraulich gelten, in Tat und Wahrheit aber allen Interessierten zugänglich sind. Das trägt dann dazu bei, dass die Grenze zwischen dem, was wirklich vertraulich sein sollte, und den Dokumenten, die ohne weiteres auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können, unscharf ist. Mit dem Öffentlichkeitsprinzip haben wir auch die Chance, eine klare Grenze zu ziehen, weniger Dokumente als vertraulich zu deklarieren und dafür jene, die wirklich vertraulich oder geheim sind, entsprechend zu schützen und hier auch die Vertraulichkeit konsequenter durchzusetzen.

6. Zum richtigen Verhältnis zwischen dem Bring- und dem Holprinzip: Das wurde bereits von Herrn Pfisterer angesprochen, der darauf hingewiesen hat, dass die aktive Information in der Verwaltungsarbeit an Stellenwert und auch an Umfang gewonnen hat. Das hat auch mit dem gestiegenen Bedürfnis nach staatlicher Information zu tun; die Bundesverwaltung hat ihre aktive Informationsarbeit ja tatsächlich ausgebaut. Diese Öffentlichkeitsarbeit ist auch unerlässlich. Auf der anderen Seite haben wir jetzt die Möglichkeit, mit diesem Öffentlichkeitsprinzip die passive Information, eben das Holprinzip seitens der Bürgerinnen und Bürger, einzuführen. Dann haben wir die aktive Informationsarbeit, das Bringprinzip, und die passive Information mit dem Öffentlichkeitsprinzip wie komplementäre Informationsaktivitäten nebeneinander.

Das sind meine Überlegungen zu diesem Gesetz, zu diesem Paradigmenwechsel.

Ich bitte Sie, auf diese Vorlage einzutreten.