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preparatory:AB 40279

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-12-09

Wortprotokoll

Auch hier möchte ich zuhanden des Amtlichen Bulletins festhalten: Der Zugang zu amtlichen Dokumenten steht jeder Person, unabhängig von Nationalität und Wohnort, offen. Vom verfahrensrechtlichen Standpunkt her betrachtet, bedeutet die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips eine Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. Daraus folgt, dass inskünftig die Beweislast zur Widerlegung der Vermutung der Behörde obliegt (S. 2002 der Botschaft). Verweigert sie den Zugang zu einem Dokument, hat sie die Gründe kurz anzugeben (Art. 12 Abs.4).

Ob die Dokumente vor Ort eingesehen oder ob Kopien zugestellt werden, ist dem Vollzug überlassen. Es ist sicherzustellen, dass der rechtliche Anspruch zum Tragen kommen kann. Dieser Artikel ist auch im Zusammenhang mit Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b zu sehen, der besagt, dass der Bundesrat in Fällen, in denen eine Vielzahl von Gesuchen sich auf dieselben Dokumente bezieht, andere Modalitäten des Zugangs vorsehen kann.