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Hess Hans · Ständerat · 2003-12-15

Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-12-15

Wortprotokoll

Das Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, konkretisiert die im Ersten Zusatzprotokoll von 1977 zu den Genfer Abkommen von 1949 festgehaltenen Grundsätze. Diese besagen nämlich, dass das Recht, dem Gegner zu schaden, nicht unbegrenzt ist und die Zivilbevölkerung unter allen Umständen geschont werden muss. Das Übereinkommen besteht aus einem Rahmenabkommen und fünf Protokollen, welche den Gebrauch spezifischer konventioneller Waffen einschränken oder verbieten.

Die an der zweiten Überprüfungskonferenz am 21. Dezember 2001 verabschiedete Änderung von Artikel 1 des Übereinkommens von 1980 bezweckt nun die Ausweitung des Anwendungsbereiches des Rahmenabkommens und der dazugehörigen bestehenden Protokolle auf nicht internationale bewaffnete Konflikte. Für das Protokoll II war dieser Schritt bereits 1996 erfolgt. Die Schweiz hatte das revidierte Protokoll II in der Folge ratifiziert. Zudem hatte sich die Schweiz bei der Ratifizierung des Protokolls IV freiwillig bereit erklärt, die entsprechende Regelung auch auf nicht internationale bewaffnete Konflikte anzuwenden.

Bisher haben 16 Staaten die Änderung von Artikel 1 des Übereinkommens von 1980 gutgeheissen, darunter Kanada, China, Frankreich und Mexiko. Die Änderung tritt sechs Monate nach Hinterlegung der 20. Ratifikationsannahme oder Beitrittsurkunde beim Depositar, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, in Kraft. Die Änderung von Artikel 1 des Übereinkommens von 1980 hat insbesondere Bedeutung für die Beschränkung des Einsatzes von Brandwaffen, für das Verbot von Blendlaserwaffen sowie für das Verbot von Waffen, deren Hauptwirkung darin besteht, durch nicht entdeckbare Splitter zu verletzen.

Die Kommission ist der Ansicht, dass mit der Verabschiedung des geänderten Artikels 1 des Übereinkommens von 1980 ein weiterer bedeutender Schritt zur Weiterentwicklung der Regeln für nicht internationale bewaffnete Konflikte getan werden kann, zumal sich darin eine wachsende Bereitschaft der Staaten abzeichnet, die bei internationalen bewaffneten Konflikten anerkannten Regeln auch bei internen Konflikten anzuwenden. Zudem stellt die Kommission fest, dass der geänderte Artikel 1 des Übereinkommens von 1980 mit der schweizerischen Rechtsordnung kompatibel ist und die Interessen der Landesverteidigung nicht tangiert und dass sich daraus keine voraussehbaren finanziellen Folgen für Bund und Kantone ergeben können. Die Kommission vertritt die Meinung, dass die Ausweitung des Anwendungsbereiches des Übereinkommens auf nicht internationale bewaffnete Konflikte aus humanitärer Sicht eine absolute Notwendigkeit ist, da die aktuellen bewaffneten Konflikte überwiegend nicht internationalen Charakter aufweisen. Mit einer Annahme des Bundesbeschlusses setzt die Schweiz ihre humanitäre Tradition fort. Der Nationalrat stimmte dieser Änderung in der vergangenen Herbstsession mit 98 Stimmen oppositionslos zu.

Die Kommission beantragt Ihnen deshalb einstimmig, auf die Vorlage einzutreten und den Bundesbeschluss zu genehmigen.