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Rechsteiner Rudolf · Nationalrat · 2004-03-01

Rechsteiner Rudolf · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-03-01

Wortprotokoll

Aus redaktionellen Gründen bin ich gehalten, Ihnen die vorliegenden prozeduralen Neuerungen bekannt zu geben. Die Sanierungsmassnahmen treten am 1. August 2004 in Kraft, also vor dem Inkrafttreten aller Bestimmungen der 1. BVG-Revision - mit Ausnahme der Transparenzbestimmungen, die auf den 1. April 2004 in Kraft gesetzt werden. Wir befinden uns somit in einer intertemporalen Lage: Ein geltendes Gesetz wird zweimal geändert. Die eine Änderung ist durch das Parlament bereits beschlossen worden. Ihr Inkrafttreten ist aber für einen späteren Zeitpunkt als denjenigen für die andere Vorlage vorgesehen, die zurzeit im Parlament diskutiert wird.

Deshalb muss man die Bestimmungen der 1. BVG-Revision, die am 1. Januar 2005 in Kraft treten werden, mitberücksichtigen, wenn es um die Inkraftsetzung der Sanierungsmassnahmen geht. Bei der gleichen Gelegenheit gilt es, den Text mit den bereits geltenden Bestimmungen der 1. BVG-Revision in Einklang zu bringen. Dies bedingt, dass in den Gesetzestexten gewisse Bestimmungen angepasst und Verweise hinzugefügt werden. Es ist Grund vorhanden, die Redaktionskommission mit diesen Arbeiten zu beauftragen.

Im Wesentlichen handelt es sich um die folgenden Bestimmungen:

Artikel 49 Absatz 2 Ziffer 16 BVG zur finanziellen Sicherheit mit dem Verweis auf Artikel 65 Absatz 3: Hierzu ist zu bemerken, dass diese Bestimmung in ihrer geänderten Fassung zum Teil bereits in Kraft sein wird, aufgrund des Inkrafttretens des ersten Teils der 1. BVG-Revision betreffend Transparenzbestimmungen und den Verweis auf Artikel 65 Absatz 3. Zur Erinnerung: Ziffer 12 von Artikel 49 Absatz 2 wird ebenfalls bereits ab dem 1. April 2004 in Kraft sein.

Artikel 65a, 65b und 65c BVG: Mit dem Inkrafttreten der 1. BVG-Revision werden diese Bestimmungen zu den Artikeln 65c, 65d und 65e.

Artikel 17 Absätze 2 bis 4 des Freizügigkeitsgesetzes: Absatz 3 wird durch das vorliegende Gesetz über Sanierungsmassnahmen aufgehoben, weil er in Buchstabe d von Absatz 2 übernommen wird. Hingegen wird Absatz 3 mit dem Inkrafttreten der 1. BVG-Revision einen neuen Inhalt erhalten. Diese Fassung muss in Absatz 4 ebenfalls berücksichtigt werden, was den Verweis - Absätze 2 und 3 - anbelangt. Dieser Zusatz bedeutet keine wesentliche Änderung des Textes, sondern ist durch die neue Struktur der Bestimmung notwendig geworden. Die Redaktionskommission wird die zweckmässigen Korrekturen vornehmen.