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Schenk Simon · Nationalrat · 2004-03-03

Schenk Simon · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-03-03

Wortprotokoll

In Artikel 15 geht es um den Schutz von Minderjährigen. Wir haben hier eigentlich drei Stufen zur Auswahl: Der Bundesrat schlägt vor, dass man von der Kann-Regel im alten Gesetz zur verpflichtenden Regel übergeht. Die Minderheit I, die ich vertrete, will die Bestimmung streichen, und die Minderheit II möchte ein absolutes Verbot. In der Kommission sind alle diese Entscheidungen mit 12 zu 11 Stimmen sehr knapp gefällt worden; deshalb hat sicher jeder dieser Anträge auch seine Berechtigung.

Die Gründe, weshalb sich die Minderheit I für Streichen einsetzt, sind die folgenden:

Erstens müssten wir die Gesetze im Allgemeinen möglichst schlank machen und vor allem Bestimmungen, die sehr umstritten sind, im Zweifelsfall lieber weglassen. Auch hier würden wir mit den Fassungen des Bundesrates und der Minderheit II eine Regel vorschreiben, die nicht den Regeln im Ausland entspricht. Wenn wir den Kinderschutz so weit festschreiben wollen, dass wir das für Sendungen für Jugendliche geltend machen wollen, ist das sehr umstritten. Denn wann ist eine Sendung explizit nur für eine bestimmte Altersgruppe bestimmt? Viele Sendungen richten sich da zum Beispiel an Gruppen im Alter von 14 bis 21 Jahren, und dann wäre ein Teil dieser Zuhörer bzw. Zuschauer zu schützen, und bei den anderen könnte man das freigeben.

Ein weiterer Grund besteht darin, dass wir gegenüber den Printmedien ein Sonderrecht schaffen würden, weil Illustrierte, Zeitschriften und Internet sowie ausländische Programme oder andere Gefässe wie Flyer auch für jedermann aufliegen oder zugänglich sind.

Einmal mehr will man eigentlich mit dem absoluten Verbot ein bisschen das Gewissen beruhigen. Aber ich denke, dass wir auch im Strafgesetzbuch einen gewissen Schutz haben. Artikel 135 Absatz 3 bezieht sich auf die Werbung: Wer aus Gewinnsucht handelt, wird schwer bestraft - und Werbung ist ganz eindeutig ein Instrument der Gewinnmaximierung.

Ich gehe kurz auf die einzelnen Absätze von Artikel 15 des RTVG-Entwurfes ein: Absatz 1 besagt, Werbung dürfe Minderjährige nicht "in ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung beeinträchtigen". Das ist sehr schwer messbar; man könnte fast von einem Gummiparagraphen sprechen.

Bei Absatz 2 geht es um Unterbrecherwerbung bei Jugendsendungen. Das geht irgendwie an der Realität vorbei, denn viele Jugendsendungen erstrecken sich über eine längere Zeit, haben einzelne Abschnitte, die schon von der Produktion und Ausstrahlung her ganz natürlich unterbrochen werden. Zudem kennen Printmedien und andere Werbegefässe diese Einschränkungen überhaupt nicht.

Absatz 3 sieht vor, dass sich Verkaufsangebote nicht an Minderjährige richten dürfen. Ich denke, jede Werbung ist in gewissem Sinne ein Verkaufsangebot; also sind auch hier gewisse Unsicherheiten nicht abzustreiten.

In Absatz 4 steht die Formulierung "bestimmte Formen des Sponsorings". Auch das ist ein nicht fassbarer Begriff. Was ist mit "bestimmte Formen" explizit gemeint?

Zusammenfassend kann man sagen: In der Fassung des Bundesrates und der Mehrheit hat es in allen vier Absätzen viele Unklarheiten, wenig Greifbares und viele Unsicherheiten. Deshalb verzichtet man wohl besser auf einen solchen Artikel.

Bei der Fassung der Minderheit II, die ein totales Verbot will, kann ich eigentlich die gleichen Argumente wie bei Artikel 10 anführen. Es ist zwar ein edles Ziel, aber man schiesst irgendwie an der Realität vorbei. Ein Verbot ist wirtschaftsfeindlich, wettbewerbsverzerrend, ungerecht und eigentlich bloss eine Beruhigung des schlechten Gewissens. Es ist auch, in der heutigen Zeit, wahrscheinlich sinnvoller, wenn man mit der Jugend arbeitet, damit sie mit der Werbung umgehen kann. Die Werbebranche hat in unserer Zeit nun einmal ihren festen Stellenwert.

Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, die Minderheit I zu unterstützen und den ganzen Artikel zu streichen.

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