Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2004-03-04
Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2004-03-04
Wortprotokoll
Ich glaube, beim Antrag von Herrn Schwander liegt ein Irrtum vor.
Artikel 53 regelt nur den Zugang zu Frequenzen. Der Einsatz von Frequenzen muss geplant werden, damit es keine Störungen gibt. Deswegen ist dieses System relativ starr. Für Veranstalter, die ihr Programm nur über Kabel verbreiten wollen, brauchen wir kein kompliziertes Konzessionssystem, wie das jetzt so beantragt würde. Dieser Fall kommt nachher, der ist in Artikel 69 geregelt: Veranstalter können um eine Aufschaltverfügung nachsuchen, wenn sie im Programm entsprechende Leistungen erbringen. Einen solchen Fall - das ist Ihnen vielleicht bekannt - gab es vor kurzem mit Züri Plus: Da gibt es jetzt eine rechtliche Diskussion, ob Cablecom gezwungen werden muss, diesen Sender aufzunehmen, oder nicht. Die Ausdehnung des Konzessionierungsverfahrens nach Artikel 53 auf Veranstalter, die nicht drahtlos-terrestrisch verbreiten wollen, ist nicht sinnvoll und führt zu komplizierten Verfahren.