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Baader Caspar · Nationalrat · 2004-03-17

Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-03-17

Wortprotokoll

Zuerst zu Artikel 36 Absatz 2bis, zum Antrag der SGK-NR: Dieser Antrag geht unseres Erachtens zu weit. Wir haben zwar Verständnis für die Transparenz, welche von Frau Egerszegi verlangt wird, aber der Antrag bedeutet eine völlige Offenlegung der Betriebsrechnung. Es ginge vor allem aus wettbewerbspolitischen Gründen zu weit, wenn wir den Unternehmen eine derartige Pflicht auferlegen würden. Damit müssten sie nämlich auch gewisse Geschäftspolitiken und Geschäftsgeheimnisse offenbaren, dadurch entstünden für sie Wettbewerbsnachteile gegenüber ausländischen Unternehmungen. Wenn Frau Egerszegi mit diesem Antrag zusätzlich das Nettoprinzip einführen will - was aus dem Text hier nicht klar hervorgeht -, dann wäre das unseres Erachtens falsch und würde den internationalen Standards widersprechen. Alle Staaten, die solche "legal quotes" haben, berechnen diese aufgrund des Bruttoprinzips.

Zu Artikel 37 Absatz 4: Hier teilt die SVP-Fraktion - entgegen den Anträgen Triponez und Meyer Thérèse, welche dem Bundesrat folgen und ihm die Kompetenz zur Festlegung der Quote übertragen wollen - die Auffassung des Ständerates. Wir sind der Meinung, dass die Quote des Überschussanteils von mindestens 90 Prozent aus sozialpolitischen Gründen im Interesse der Versicherten als Mindestgrösse im Gesetz zu verankern ist. Dabei ist es selbstverständlich den Versicherern freigestellt, eine höhere Quote auszuschütten. Das wäre dann wieder ein Element des Wettbewerbs, und dieser soll unseres Erachtens spielen. Ich möchte Herrn Kollege Triponez einfach darauf hinweisen: Es steht in der Fassung des Ständerates kein starrer Prozentsatz; es heisst "mindestens 90 Prozent". Die Gesellschaften haben also die Möglichkeit, darüber hinauszugehen.

Der Antrag der SGK, vertreten durch Frau Egerszegi, wird ebenfalls abgelehnt, da damit gefordert wird, dass die Überschüsse den Letztversicherten gutzuschreiben sind. Das Versicherungsaufsichtsgesetz würde damit der Regelung in Artikel 68a Absatz 2 BVG widersprechen. Diese sieht nämlich vor, dass die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen auch anders verwendet werden können, wenn bei Vorsorgewerken, die einer Sammelstiftung angeschlossen sind, die Vorsorgekommission des Vorsorgewerkes und bei Vorsorgewerken, die keiner Sammelstiftung angeschlossen sind, das paritätische Organ eine andere Verwendung beschliessen. Es wäre falsch, über das VAG das BVG auszuhebeln. Das ist auch nicht im Interesse der kleinen und mittleren Betriebe, die eine gewisse Autonomie bezüglich der Verwendung dieser Gelder haben sollen.

Noch ganz kurz zum Bruttoprinzip: Ich gebe zu, sowohl die Formulierung des Ständerates als auch jene, die jetzt zu Artikel 37 Absatz 4 von der SGK-NR vorgeschlagen ist, sind etwas unklar und geben effektiv keine abschliessende Antwort darauf, ob die Überschussbeteiligung nach dem Brutto- oder nach dem Nettoprinzip zu berechnen ist. Deshalb ist es wichtig, dass wir zuhanden der Materialien erklären, wie wir von der SVP-Fraktion das verstehen. Wir sind der Meinung, dass diese Berechnung nach dem Bruttoprinzip zu geschehen hat. Das heisst, dass die Quote von mindestens 90 Prozent vom Ertrag abzüglich Kosten zu ermitteln ist und von diesem Betrag dann - zur Ermittlung des effektiven Überschussanteils - der Betrag zur Finanzierung des Mindestzinses in Abzug zu bringen ist. Das Nettoprinzip, bei welchem die 90 Prozent von der Differenz zwischen dem Ertrag und dem Betrag für den Mindestzins zu rechnen wären, würde nämlich dazu führen, dass zu wenig Mittel für eine angemessene Eigenkapitalverzinsung der Gesellschaften, also letztlich für die Dividenden der Eigner der Gesellschaften, vorhanden wären. Das ist nachteilig, vor allem weil wir mit dem Versicherungsvertragsgesetz den Gesellschaften Vorschriften über höhere Eigenkapitalhinterlegungen machen. Daher wäre die Gefahr gross, dass die Versicherer aus dem Geschäft aussteigen würden, was ebenfalls nicht im Interesse der Vorsorgeeinrichtungen sein kann.

Zur Minderheit Rechsteiner Paul ganz kurz: Wir lehnen die getrennte Ausweisung von Verwaltungs- und Abschlusskosten, also insbesondere der Provisionen, ab, weil hier wiederum Dinge, die für den Wettbewerb entscheidend sein können, offen gelegt werden müssen.

Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, die Minderheits- und Einzelanträge abzulehnen und der Mehrheit zu folgen.