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Kaufmann Hans · Nationalrat · 2004-03-17

Kaufmann Hans · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-03-17

Wortprotokoll

Der Revisionsentwurf des Bundesrates sah keine Änderung von Artikel 46 vor. Es trifft tatsächlich zu, dass Verjährungsfristen von nur zwei Jahren einige Anwälte in Verlegenheit bringen können, wenn sie es versäumen, die gebotenen fristunterbrechenden Schritte zu unternehmen. Es ist auch richtig, dass es, beispielsweise bei der Diebstahlversicherung, Fälle gegeben hat, in denen die Verjährungsfrist schon abgelaufen war, bevor der Versicherte den Diebstahl überhaupt zur Kenntnis nahm.

Der Antrag der Kommissionsminderheit, die Verjährungsfrist auf zehn Jahre auszudehnen, ist deshalb verständlich. Die Kommission kam aber zum Schluss, dass das nicht ohne Abklärung des gesamten rechtlichen Umfeldes gemacht werden sollte. Insbesondere muss ja auch abgeklärt werden, ob die Verlängerung der Verjährungsfrist entsprechende zusätzliche Rückstellungen usw. erfordert. Deshalb arbeitet auch eine Expertenkommission an der Totalrevision des Versicherungsvertragsrechtes, die diese Fragen prüfen soll. Wir empfehlen Ihnen zuzuwarten, bis wir diesen Antrag dann im Rahmen der Gesamtrevision behandeln können.

Die Kommissionsmehrheit empfiehlt Ihnen deshalb, dem Bundesrat zu folgen und hier noch keine Änderung vorzunehmen.

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