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Hofmann Urs · Nationalrat · 2004-03-17

Hofmann Urs · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-03-17

Wortprotokoll

Auch für uns ist klar, dass Forderungen aus dem Versicherungsvertrag wie alle anderen Forderungen auch einmal verjähren müssen. Sie müssen einmal vorgebracht werden; man kann die Regulierung vertraglicher Auseinandersetzungen nicht ewig hinausschieben. Mit dieser Regelung, die wir heute im Versicherungsvertragsgesetz haben, wurde jedoch ein Stolperstein eingeführt, nicht primär für Anwältinnen und Anwälte - die sollten diese Bestimmung ja kennen -, sondern für die normalen Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer.

Wir kennen sonst in der gesamten Rechtsordnung keine derart kurzen Verjährungsfristen, die nicht etwa dann zu laufen beginnen, wenn man den Schaden kennt oder den Schädiger oder die Ursache, weshalb man von einer Versicherung etwas zugute hat, sondern die zwei Jahre nach Eintritt der versicherten Situation ablaufen, nach dem Versicherungsfall. Da gibt es die absurde Konsequenz, dass eine Forderung bereits verjährt ist, bevor ein Versicherungsnehmer überhaupt Kenntnis davon hat, dass er einen Versicherungsanspruch gegenüber seiner Versicherung besitzt, weil die Konsequenzen eines Schadenfalles noch gar nicht in ihren ganzen Auswirkungen sichtbar sind und entstanden sind.

Ich kann Ihnen zeigen, wie das beim normalen Haftpflichtrecht ist, wo gegenüber einem Schadenersatzpflichtigen gar kein Vertragsverhältnis besteht. Dort beginnt diese Verjährungsfrist innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Schädigers und nach Kenntnis der Höhe des Schadens zu laufen, also erst dann, wenn man effektiv eine Forderung auch beziffern kann und sie gegenüber dem Haftpflichtigen erheben kann.

Das ist beim Versicherungsvertrag, wo immerhin eine vertragliche Grundlage besteht und ja üblicherweise eben zehnjährige Verjährungsfristen für vertragliche Ansprüche stipuliert sind, anders: Hier beginnt die Frist - diese kurze zweijährige Verjährungsfrist - bereits dann zu laufen, wenn man vom Inhalt seiner Forderungen noch gar keine Kenntnis hat. Das ist untragbar. Man hat hier im Versicherungsvertragsgesetz eine Regelung eingeführt, die nur den Versicherungen dann nützt, wenn eben der Versicherungsnehmer sich nicht rechtzeitig zur Wehr setzen kann.

Man kann natürlich argumentieren, statt dieser zehn Jahre sollte man fünf Jahre oder irgendeine andere Frist in das Versicherungsvertragsgesetz aufnehmen. Konsequent ist es, wenn man hier eine einheitliche Regelung schafft, wie sie für die meisten übrigen Vertragsverhältnisse ebenfalls Gültigkeit hat, nämlich die im Obligationenrecht vorgesehene Zehnjahresfrist. Ein Versicherungsnehmer wird ja nicht ohne Not zuwarten, das Geld bei der Versicherung abzuholen, wenn er es zugute hat. Ein Versicherungsnehmer wird auch nie zuwarten, seine Forderung geltend zu machen, wenn die Tatsachen klar auf dem Tisch liegen, weil er sonst das Risiko einginge, nachher in Beweisnot zu geraten. In dieser Situation würden einzig Versicherungsgesellschaften [PAGE 409] profitieren, die sich aus unverständlichen Gründen weigern würden, berechtigte Forderungen, die nachgewiesenermassen bestehen, einzig wegen der eingetretenen Verjährung nicht mehr zu begleichen. Ein solches Verhalten von Versicherungsgesellschaften, das in der Praxis leider ab und zu vorkommt, verdient keinen Rechtsschutz.

Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer zuzustimmen.