AB 41652
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-03-17
Wortprotokoll
Eigentlich wäre es angezeigt, die Totalrevision des VVG endlich vorzulegen, Herr Bundesrat. Ich hoffe, dass sie bald kommt, dies vor allem auch im Hinblick auf Artikel 9.
In Artikel 46 haben wir die Verjährungsbestimmung. Das bestehende Recht sagt, dass die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag zwei Jahre nach Eintritt der Tatsache - also z. B. einem Unfall -, die die Leistungspflicht begründet, verjähren. Diese Frist ist nun sehr, sehr kurz und hat mehrere Tücken: Sie beginnt nicht etwa mit Eintritt des Schadens zu laufen, sondern eben mit dem Ereignis, das den Schaden ausgelöst hat. Diese kurze Frist ist ein Stolperstein für Versicherte und für viele Anwälte und Anwältinnen in der Praxis. Diese kurze Frist steht auch schräg in der Landschaft, wenn wir sie mit den Fristen im OR vergleichen, mit der ordentlichen Verjährungsfrist von zehn Jahren zum Beispiel.
Unser Kollege Urs Hofmann hatte mit einer Motion verlangt, dass diese Frist auf zehn Jahre verlängert werden soll. In der Antwort hat der Bundesrat selbst festgestellt, dass das ein Problem sei und dass diese kurze Frist in der gesamten juristischen Literatur massiv kritisiert werde. Deswegen ist es für mich eigentlich unverständlich, dass dieser Artikel nicht in die Teilrevision mit einbezogen worden ist. Der Bundesrat hat seit Überweisung der Motion Hofmann in der Form des Postulates den Auftrag, dieses Problem an die Hand zu nehmen. Ich sehe nicht ein, warum wir uns hier auf die Totalrevision vertrösten lassen sollen.
Ich bitte Sie deshalb, die Verjährungsfrist auf zehn Jahre zu verlängern und damit auch dem überwiesenen Postulat Rechnung zu tragen.