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AB 41680

Egerszegi-Obrist Christine · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-03-17

Wortprotokoll

Das ist der vierte und letzte Antrag der SGK. Er wurde mit grossem Mehr beschlossen, wie jener zu Artikel 2. Hier geht es um die ersatzlose Streichung von Artikel 68 Absatz 2 im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese ersatzlose Streichung erscheint uns nicht richtig. Es gibt wenige Brücken zwischen dem BVG und diesem VAG, und wir möchten diese so bestehen lassen. Es ist nun einmal so, dass die berufliche Vorsorge in der Schweiz in verschiedenen Gesetzen geregelt ist, je nachdem, wo sie angesiedelt ist. Die autonomen und teilautonomen Kassen unterstehen dem BVG, und die Sammeleinrichtungen sind dem VAG unterstellt. Wie wir gesehen haben, hat aber die berufliche Vorsorge, die im BVG geregelt ist, Auswirkungen auf das VAG. Wir müssen diese Brücken aufrechterhalten, wenigstens zum jetzigen Zeitpunkt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass man die ganze Materie später einmal auch betreffend Aufsicht zusammennehmen wird, aber zum heutigen Zeitpunkt ist diese Abnabelung ohne Ersatz zu früh.

Deshalb empfehlen wir Ihnen, diesen Absatz zu belassen. Er ist ein wichtiger Zweig, weil man die Verbindung nicht einzig über Artikel 37 aufrechterhalten kann.

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