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Weyeneth Hermann · Nationalrat · 2004-03-19

Weyeneth Hermann · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-03-19

Wortprotokoll

Der Nationalrat hat der parlamentarischen Initiative Gross Andreas 99.430 "Abstimmungskampagnen. Offenlegung höherer Beiträge" Folge gegeben. Daraufhin hat sich eine Subkommission der Staatspolitischen Kommission - auftragsgemäss und um Sachlichkeit und Unvoreingenommenheit bemüht - dieser Aufgabe unterzogen, in vier Sitzungen und unter Beizug von Experten.

Die Initiative verlangt eine Meldepflicht für höhere Beiträge an befürwortende oder gegnerische Komitees und deren Offenlegung über eine Veröffentlichung im Internet. Die Initiative geht davon aus, dass mit dem Einsatz finanzieller Mittel die Meinungsbildung der Stimmbürgerschaft wesentlich beeinflusst wird und dass diese dadurch zu einem bestimmten Stimmverhalten angehalten wird. An und für sich ist schon diese Meinung umstritten. Die Abstimmungskampagne über das Elektrizitätsmarktgesetz als eines der jüngsten Beispiele hat gezeigt, dass der Stimmbürger in der jahrhundertealten [PAGE 482] Tradition der Ausübung der Volksrechte eine gewisse Emanzipation erlangt hat, die ihn gegen solche Kampagnen möglicherweise halt auch ein Stück weit immunisiert hat.

Zum Vollzug bzw. zum Erlass einer solchen Meldepflicht stellt sich vorab eine Reihe von Fragen: Wer ist meldepflichtig, der Spender oder der Empfänger der Spende?

Ist der Spender bereit, sich dieser Offenlegung zu stellen, oder wird die Spende durch eine Kaskade über verschiedene Zahlstellen verschoben, um damit die Herkunft uneruierbar zu machen? Wird die Spende vor der Abstimmung geleistet oder lediglich zugesagt und erst nach der Abstimmung effektiv ausbezahlt? Übernimmt der Spender, statt dass er einen finanziellen Beitrag leistet, autonom einen bestimmten Anteil an der Kampagne? Wie ist sichergestellt, dass die Offenlegung rechtzeitig erfolgt? Denn die Spende soll ja vor der Wahl bzw. der Abstimmung offen gelegt sein, damit der Wähler bzw. der an der Abstimmung Teilnehmende sich rechtzeitig ein Bild über den Mittelfluss im Abstimmungskampf machen kann.

Dann stellt sich die Frage, welche Rechtspersönlichkeit einem solchen Abstimmungskomitee zukommt, das wenige Wochen oder Monate vor der Wahl oder Abstimmung ad hoc gebildet wird, und wie unterschieden wird, wenn verschiedene solcher Komitees existieren, was durchaus vorkommen kann. Wie wird dann die Unterscheidung zwischen diesen unterschiedlich agierenden Komitees gehandhabt?

All diese Fragen haben uns veranlasst, einen Blick über die Grenze zu tun, unter Beizug von Silvano Moeckli, Professor an der Universität St. Gallen. Wir haben uns das amerikanische System erklären lassen, das ja von einer anderen, weiter entwickelten Philosophie ausgeht. Dort ist man stolz, einen bestimmten Gegenstand finanziell zu unterstützen, und bereit, offen zu deklarieren, für welchen Kandidaten man sich bei den Präsidentenwahlen ausspricht, und mit welchen Beiträgen man ihn unterstützt. Auch in Sachfragen und Abstimmungskampagnen in einzelnen Gliedstaaten erfolgt eine solche Offenlegung. Sie ist in einzelnen Gliedstaaten auch gesetzlich erfasst und verankert.

Die Wirkung dieser gesetzlichen Regelung hat uns Professor Moeckli eindrücklich erklärt: Dies hat dann zur Folge - das habe ich über die Möglichkeiten schon angetönt -, dass andere Wege beschritten werden. Man finanziert dann den Parteiapparat statt die eigentliche Kampagne, was unter dem Begriff des so genannten "soft money" ausgeführt ist: Das sind Spenden in unbegrenzter Höhe für "Basisaktivitäten". All diese Entwicklungen hat uns Professor Moeckli erläutert. Er hat letztlich auch gesagt, dass seiner Ansicht nach mit Umgehungsverhalten zu rechnen wäre.

Dies hat die Subkommission veranlasst, sich meilenweit von dem Begehren des Initianten weg zu begeben. Sie haben in Ihren Unterlagen - im Bericht - die Modelle, die einzeln geprüft worden sind: Es sind die Modelle gemäss Kapitel 3.2 bis 3.6, auf die ich nicht im Einzelnen eingehen möchte. Wir haben mit Zustimmung des Initianten, der ja die Subkommission präsidiert hat, all diese Modelle geprüft. Wir haben dann der Gesamtkommission eine Ergänzung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte beantragt: Wir wollen nicht eine Meldepflicht einführen, sondern ein Subventionsmodell: Wer die Finanzierung offen legt, kriegt Rabatte, kriegt Beiträge aus der Bundeskasse. Das ist in groben Zügen das Grundmodell, das wir der Kommission vorgeschlagen haben. Dieses Grundmodell hat in der Kommission aus zwei Gründen keine Mehrheit gefunden:

1. Es wäre stossend, wenn finanzstarke Gruppierungen, wie z. B. SGCI Chemie Pharma Schweiz, in einzelnen Fragen grosse Kampagnen führen und durch diese Beiträge dann noch Subventionen erhalten. Das ist das eine.

2. Es besteht bei diesem Anreizsystem die Möglichkeit, dass zwei Komitees gebildet werden. Das eine Komitee legt die Spenden offen, die man offen legen will, und kriegt dafür Subventionen. Das andere Komitee arbeitet mit jenen finanziellen Mitteln, die der Spender nicht offen gelegt haben will. Da besteht also auch wieder eine Umgehungsmöglichkeit.

Dazu kommt die Frage der Plausibilität: Ob Sie jetzt eine Meldepflicht oder ein Subventionsmodell einführen: Sie müssen eine Stelle haben, die die Plausibilität der Angaben überprüft. Der Vorschlag, diese Plausibilitätsfrage lediglich als Massstab zu nehmen, hat die Kommission nicht überzeugen können.

Schlussfolgerungen: Die Kommission beantragt Ihnen mit 14 zu 8 Stimmen die Ablehnung der Vorlage bzw. die Abschreibung der parlamentarischen Initiative Gross Andreas. Wenn Sie diesem Antrag folgen - und darum bitte ich Sie -, haben Sie, gleichzeitig mit der Abschreibung der parlamentarischen Initiative Gross Andreas, auch die Petition der Jugendsession 2000 für eine Offenlegung der Abstimmungs- und Wahlbudgets behandelt. Die Petition verfolgt die gleichen Ziele wie die parlamentarische Initiative bzw. noch weiter gehende Anliegen.

Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen.