Reimann Maximilian · Ständerat · 2004-03-03
Reimann Maximilian · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-03-03
Wortprotokoll
Ich möchte Ihnen den Ordnungsantrag stellen, dass in der nun beginnenden Detailberatung zunächst die konzeptionelle Grundsatzabstimmung zwischen den Anträgen der Mehrheit und der Minderheit vorgenommen wird und erst im Anschluss daran über den Antrag des Bundesrates zum vorgängigen Artikel 7b entschieden wird.
Zur Begründung möchte ich auf die Verhandlungsdaten verweisen. Am 18. November 2003 bereits hatte die Kommission die Vorlage behandelt, und sie legt Ihnen die beiden vom Kommissionssprecher, Herrn Wicki, näher erläuterten Konzeptionen vor. Die Mehrheit will eine Befristung und geht dabei etwas weniger weit als eine starke Minderheit, der auch ich angehöre, die eine vorgängige Konsultation der zuständigen Kommissionen will. Die Änderungsanträge des Bundesrates hingegen datieren vom 18. Februar 2004. Sie konnten in der Kommission nicht mehr diskutiert werden; sie gehen noch weniger weit als die Anträge der Mehrheit. Insbesondere nämlich - Sie haben es gehört - soll in Artikel 7b auf das kumulative Erfordernis von "wichtigen Interessen" und "besonderer Dringlichkeit" verzichtet werden.
Wenn Sie sich nun für die Konzeption der Mehrheit entscheiden, sollte aus Sicht der Minderheit der Antrag des Bundesrates erst recht abgelehnt werden. Folgen Sie hingegen konzeptionell der Minderheit, dann könnte ich selber mit dem Antrag des Bundesrates leben; zu konsultieren hätte er ja die zuständigen Kommissionen ohnehin.
Deshalb macht es Sinn, über den Antrag des Bundesrates erst in einem zweiten Schritt, nach dem Grundsatzentscheid, zu befinden.