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Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-03-03

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-03-03

Wortprotokoll

Dieses Gesetz wirft natürlich am Rande die Frage der Zuständigkeiten in aussenpolitischen Belangen auf. Das ist eigentlich darauf zurückzuführen, dass wir in dieser Frage ganz am Anfang namentlich auch im Parlamentsgesetz eine nicht ganz saubere Verantwortungsteilung haben. Wo es eine geteilte Verantwortung gibt, ist ja die Gefahr gross, dass es keine Verantwortung gibt, denn die Verantwortung ist unteilbar. Das Problem liegt eigentlich im etwas unklaren Wort "mitwirken" begründet: Das Parlament wirkt in aussenpolitischen Belangen mit.

Jetzt geht es um den noch etwas heikleren Fall, nämlich um Verträge, die vorläufig angewendet werden sollen. Dieser Begriff der vorläufigen Vertragswendung ist noch heikler. Die vorläufige Vertragsanwendung wird relativ rasch zur Gewohnheit, und sie ist dann schwer oder nur mit Nachteilen zu beenden, namentlich wenn sie nur von einem Partner beendet wird.

Ihr Kommissionssprecher hat die Punkte aufgezählt, bei denen es Differenzen zum Bundesrat gibt. Der Bundesrat ist mit dem Grundsatz einverstanden, dass man die materiellen Voraussetzungen für die vorläufige Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen im Gesetz regelt. Er stellt aber Anträge, die von jenen der Kommission abweichen. Das hängt im Wesentlichen auch mit der aussenpolitischen Verantwortung zusammen: Der Bundesrat glaubt, bei völkerrechtlichen Verträgen habe er eine Verantwortung wahrzunehmen; je mehr diese vermischt werde, desto weniger könne er sie wahrnehmen.

Um welche Punkte geht es? Die Kommission beantragt Ihnen, dass der Staatsvertrag vorläufig angewendet werden dürfe, wenn sowohl die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz als auch die besondere Dringlichkeit vorliegen. Es braucht also zwei kumulative Gründe, damit der Bundesrat eine solche vorläufige Anwendung überhaupt vornehmen kann. Der Bundesrat ist der Meinung, dass entweder die Wahrung sehr wichtiger Interessen oder eine besondere Dringlichkeit vorliegen müsse.

Die Untersuchung der letzten Jahre hat ergeben, dass der Unterschied nicht sehr gross ist. Wenn Sie "oder" anstelle von "und" einführen, wäre z. B. wohl auch der Vertrag mit Deutschland betreffend Flugverkehr unter das Gesetz gefallen, weil er ja bekanntlich anscheinend dringend war. Und er war, wie die Situation zeigt, sicher wichtig, sonst hätten wir [PAGE 41] jetzt nicht dieses Debakel. Nun kann es ja sein, dass der Bundesrat vielleicht eine Sache, die wichtig ist, als nicht wichtig bezeichnet - ich weiss nicht, wie es bei der Unterzeichnung dieses Vertrages gewesen wäre. Aber der Bundesrat glaubt, dass diese beiden kumulativen Gründe eine unnötige Einschränkung seien. Darum beantragt Ihnen der Bundesrat, beim "oder" zu bleiben, was der bisherigen Praxis entspricht.

Zur automatischen Beendigung der vorläufigen Anbindung: Gemäss Kommissionsantrag endet die vorläufige Anbindung, sofern der Bundesrat nicht binnen sechs Monaten den Staatsvertrag dem Parlament unterbreitet. Der Bundesrat beantragt Ihnen die Streichung dieser Bestimmung. Es ist wahrscheinlich der wichtigere Antrag des Bundesrates für die Praxis als der Antrag bezüglich "und" oder "oder", weil hier natürlich völkerrechtliche Probleme entstehen können - vielleicht nicht aus rechtlichen Gründen, aber aus atmosphärischen Gründen und aus Interessengründen. Der Bundesrat bittet Sie hier also, von dieser Bestimmung Abstand zu nehmen.

Zu den vorgängigen Konsultationen: Es ist so, dass die Aussenpolitischen Kommissionen, wie der Sprecher gesagt hat, schon nach dem heutigen Parlamentsgesetz das Recht haben, solche Konsultationen zu verlangen. Sie haben auch das Recht zu verlangen, dass sie orientiert werden. Aber der Bundesrat ist der Meinung, dass eine vorgängige Konsultation vor allem dann, wenn der Vertrag dringend ist - das ist ja nur für Fälle von Wichtigkeit und Dringlichkeit vorgesehen -, eine unnötige Verzögerung und auch eine unnötige Preisgabe von Verhandlungsergebnissen bewirken würde. Dabei ist natürlich nicht ganz klar, was denn eine solche Konsultation im Ergebnis bedeutet. Der Kommissionssprecher hat gesagt: Ja, wenn sich in der Kommission dann Widerstände abzeichnen, müsse der Bundesrat damit rechnen, dass die Bundesversammlung auch Nein sagt. Das ist meines Erachtens auch eine etwas schwammige Annahme, dass der Bundesrat aus praktischen Gründen - in der Annahme, dass auch die Bundesversammlung später nicht zustimmen könnte - von einem wichtigen und einem zeitlich dringenden Vertrag Abstand nehmen sollte, wenn es Widerstand in einer APK gibt. Diese spezifische Konsultationspflicht scheint uns einfach bezüglich der Verantwortungstragung problematisch zu sein.

Auch Ihre Kommissionsmehrheit hat den Antrag der Minderheit auf ein Vetorecht abgelehnt. Ich möchte aber doch sagen, dass das dann die klarere Situation ist: Wenn man ein Vetorecht der APK vorsieht, geht die aussenpolitische Verantwortung für die vorläufige Anwendung solcher Verträge nicht an das Parlament, sondern voll und ganz an die APK über.

Das ist die politische Fragestellung, und darum lehnt der Bundesrat natürlich auch das Vetorecht ab, wenn er die aussenpolitische Verantwortung tragen soll. Aber das Vetorecht hat mindestens den Vorteil, dass die Verantwortungen klar zugewiesen werden. Mit der Konsultationspflicht wird die Verantwortung aufgeweicht, denn man weiss dann nicht so recht, wer jetzt eigentlich verantwortlich ist. War es der Widerstand in der APK, oder war es ein Bundesrat, der aufgrund dieses Widerstandes schon verzichtet hat, oder war es der Bundesrat, der die Verantwortung tragen soll, oder ist es sogar die Bundesversammlung, die mit dieser Konsultation den Aussenpolitischen Kommissionen zu viel Gewicht beimisst?

Ich bitte Sie, den Anträgen des Bundesrates zuzustimmen.