Stähelin Philipp · Ständerat · 2004-03-09
Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-03-09
Wortprotokoll
Die Fragen rund um den Mindestzinssatz haben bekanntlich erst richtig zu den bewegten Diskussionen der letzten zwei Jahre rund um das BVG geführt. Nicht zuletzt deshalb und weil eben die Sensibilität des Volkes in diesem Punkte gross ist, haben wir uns bei der BVG-Revision dazu entschieden, an der Vorschrift eines Mindestzinssatzes im Gesetze festzuhalten und dessen Festsetzung durch den Bundesrat besser zu regeln. Wir hätten das System des Mindestzinssatzes durchaus auch fallen lassen können, haben das aber nicht getan, gerade weil es mit der ganzen unseligen "Rentenklau"-Kampagne hochgespielt worden ist.
Wir haben zum gesetzlichen Mindestzins also Ja gesagt und müssen nun auch bei den Sanierungsmassnahmen konsequent bleiben. Ein gesetzlicher Mindestzinssatz, der aber bei Sanierungen vom Stiftungsrat wieder unterschritten werden darf, ist ja sonst kein gesetzlicher Mindestzinssatz mehr. Solange es im obligatorischen Teil des BVG beim Beitragsprimat einen Mindestzinssatz gibt, der vom Bundesrat festgelegt wird - wobei dieser im Übrigen ja nun generell auch die finanzielle Lage der Pensionskassen berücksichtigt -, ist dieser Mindestzinssatz konsequent aufrechtzuerhalten. Es darf im Obligatorium nicht zu Erst- und Zweitklassversicherten kommen.
Der Mindestzinssatz bestimmt zusammen mit dem gesetzlich definierten versicherten Lohn und dem Umwandlungssatz die Leistungsfähigkeit der obligatorischen Altersversicherung. Mit der Unterschreitung des Mindestzinssatzes können die gesetzlichen Mindestleistungen unterlaufen werden. Eine inadäquate Verzinsung würde damit auch zur Gefährdung des Leistungsziels gemäss Bundesverfassung führen. Entscheidend ist hierbei, dass von dieser Massnahme nur die so genannten Minimalkassen - wir haben es gehört - betroffen sind. Das sind zum einen nur sehr wenige.
Die Verwaltung hat uns in der Kommissionssitzung hierzu keine genaueren Angaben machen können. Einige könnten durchaus "feudale" Einrichtungen für obere Kader sein, habe ich mir sagen lassen, dann aber eben zusätzlich kombiniert mit Beletage-Versicherungen. Hier sind Massnahmen nur nach Buchstaben a und b durchaus tragbar.
Im Wesentlichen aber wird es um Kassen mit Versicherten aus tiefen Einkommensschichten gehen. Diese werden dann zwar von allfälligen Sanierungsmassnahmen nach Buchstabe a hart getroffen, dafür ist ihre Rente sicherer. Die Unterschreitung des Mindestzinssatzes führt demgegenüber aber rasch zu Altersrenten, bei welchen nicht nur eine Fortsetzung der gewohnten Lebensweise gefährdet ist, sondern die geradewegs in die Abhängigkeit von Sozialhilfe und Fürsorge führen könnten und damit auch wieder die Staatskasse belasten.
Zur Wiederausgleichsmöglichkeit: Ein Wiederausgleich, Herr Kollege Kuprecht, ist bei 35-Jährigen möglich. Wie ist es aber bei 50-Jährigen? Dort ist es dann schon nicht mehr so einfach. Nur auf den ersten Blick wirkt deshalb die Unterschreitung des Mindestzinssatzes als weniger einschneidende Massnahme. Längerfristig ist sie härter, nicht zuletzt auch deshalb, weil sie nur den aktiven Arbeitnehmer, nicht aber den Arbeitgeber belastet, was sich eben auch auf die Gesamtrentenleistung auswirkt. [PAGE 63]
Die Unterschreitung des Mindestzinssatzes trifft, wie gesagt, nur die wenigen Minimalkassen, und dort nur die aktiven Arbeitnehmer. Sie trifft wenige, aber sie relativiert die gesetzliche Garantie der Verzinsung. Damit trifft sie auch das Vertrauen in die zweite Säule ganz generell. Dieses Vertrauen - das ist mein Hauptanliegen bei der Unterstützung der Minderheit - darf nicht weiter ausgehöhlt werden.
Der Mindestzinssatz wurde politisch hochgespielt. Nun muss die Politik wieder Ruhe in die Vorsorge bringen. Das kann sie, indem sie Klarheit und Rechtssicherheit darüber schafft, was man bei Sanierungen darf und was man nicht darf. Das kann sie aber auch mit Regeln, die keinen Eingriff in die Mechanik der zweiten Säule mit sich bringen. Einen solchen Eingriff nimmt im Übrigen auch der vermittelnde Vorschlag der Kommissionsmehrheit vor, wenn auch in abgestufter Form, weshalb der Minderheitslösung der Vorzug zu geben ist.
Gemäss der goldenen Regel spielt im Beitragsprimat der BVG-Mindestzinssatz eine Rolle. Er gehört mit zur Mechanik. Wird er, wie in den letzten beiden Jahren, wegen der schlechten Lage des Finanzmarktes vom Bundesrat gesenkt, dann bluten die aktiven Arbeitnehmer bereits heute. Sie sollen nun aber im Obligatorium nicht noch weiter belastet werden - durch eine Aushebelung der gesetzlichen Garantien -; das kann nicht zu Vertrauen führen.
Ich bitte Sie, die Minderheit zu unterstützen.