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Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-05-04

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-05-04

Wortprotokoll

Der Antrag der Mehrheit entspricht dem Entwurf des Bundesrates. Ich bitte Sie, die Mehrheit zu unterstützen.

Das heute geltende Recht sieht vor, dass der Kanton erst dann eine Vertrauensperson ernennen muss, wenn ihm eine unbegleitete minderjährige Person zugewiesen worden ist. Die Teilrevision erweitert in der Fassung des Bundesrates und der Mehrheit diese Verpflichtung: Neu soll bereits im Verfahren am Flughafen oder in der Empfangsstelle eine Vertrauensperson ernannt werden, wenn über die Kurzbefragung hinaus entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden.

Der Minderheitsantrag Bühlmann verlangt in zweierlei Hinsicht eine Änderung: So soll nämlich die Verpflichtung, eine Vertrauensperson zu ernennen, immer bestehen, und es soll ein Zuständigkeitswechsel bei der Ernennung einer Vertrauensperson stattfinden. Das ist abzulehnen.

1. Sowohl in der Empfangsstelle wie auch am Flughafen werden vorerst die Personalien erhoben, die Fingerabdruckbogen und Fotografien erstellt und die Betroffenen summarisch über die Asylgründe und den Reiseweg befragt. Mehr findet hier nicht statt. Erfolgt danach die Einreise ab Flughafen oder die Verteilung auf die Kantone, so ist die Ernennung einer Vertrauensperson nicht sinnvoll, denn die minderjährige Person hat bisher keine Nachteile davongetragen. Eine Vertrauensperson kann in dieser Zeit auch keine Hilfe leisten, denn über die Personalien, den Reiseweg und die Asylgründe kann nur die minderjährige Person selbst erzählen.

Erst wenn im Anschluss an die Kurzbefragung Verfahrensschritte getroffen werden, die entscheidrelevant sind, zum Beispiel bei einer Einreiseverweigerung am Flughafen oder bei einem Nichteintretensentscheid in der Empfangsstelle, ist die Ernennung eines Vormundes sinnvoll.

2. Das ZGB sieht vor, dass jede unmündige Person, die nicht unter elterlicher Gewalt steht, im Wohnsitzkanton unter Vormundschaft oder Beistandschaft gestellt werden muss. Da die Ernennung eines Vormundes oder Beistandes je nach Kanton teilweise Monate dauern kann, ist es sinnvoll, einer unbegleiteten minderjährigen Person während dieser Zeit eine Vertrauensperson zuzuweisen. Diese ersetzt längerfristig aber den Vormund oder den Beistand nicht, welcher allenfalls nachträglich noch ernannt werden muss. Diese Vertrauensperson gilt dann bis zu dessen Ernennung. Die Kantone sind von Gesetzes wegen für die Ernennung eines Vormundes oder Beistandes zuständig. Da die Vertrauensperson lediglich ein zeitlich befristeter Ersatz ist, obliegt den Kantonen auch die Ernennung dieser Vertrauensperson, und das ist auch sinnvoll. Ein Zuständigkeitswechsel ist ohne sachlichen Grund nicht angebracht, würde nur zu einem unverhältnismässigen administrativen Mehraufwand führen und ist auch aus finanzpolitischen Gründen abzulehnen.

In Bezug auf Absatz 4 soll der Passus "der Bundesrat regelt den Zugang" gemäss der Minderheit durch "der Zugang .... ist gewährleistet" ersetzt werden. Das würde bedeuten, dass der Bundesrat dafür bürgen soll, dass eine Rechtsberatung auch wirklich in Anspruch genommen werden kann. Vielleicht müsste er sogar selbst Rechtsberatungen zur Verfügung stellen, um diese Gewährleistung gegenüber den Kantonen zu erfüllen. Einen verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gibt es bereits, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Wir sollten diese bewährte Regelung nicht über Bord werfen.

Einem Antrag auf eine in jedem Fall und in jedem Zeitpunkt obligatorische unentgeltliche Rechtsberatung sollte nicht stattgegeben werden, weil sie dann natürlich ausufert und auch in Fällen beansprucht wird, in denen sie nicht notwendig ist. Der Bundesrat wird, wenn die Fassung der Mehrheit beschlossen wird, den Zugang zu den Rechtsberatungen und -vertretungen regeln, sodass eine Kontaktaufnahme mit [PAGE 548] einem Rechtsvertreter sowohl in der Empfangsstelle wie auch am Flughafen möglich ist. Er wird jedoch den Zugang zur Rechtsberatung schon aus Kostengründen nicht garantieren können.

Ich bitte Sie, der Fassung der Mehrheit und des Bundesrates zuzustimmen.