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Gross Jost · Nationalrat · 2004-05-04

Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-05-04

Wortprotokoll

Ich bitte Sie, bei Artikel 22 sowie bei Artikel 97 Absatz 3 und bei Artikel 98b der Minderheit Leutenegger Oberholzer zu folgen.

Diese vom Bundesrat im ursprünglichen Entwurf noch nicht vorgesehene Einführung zusätzlicher biometrischer Daten zur Identifikation von Asylbewerbern entbehrt ganz klar einer gesetzlichen Grundlage. Diese gesetzliche Grundlage ist von der Verfassung fraglos gefordert. Ich weise hier auf Artikel 13 Absatz 2 der Bundesverfassung hin, wo der Datenschutz als Persönlichkeitsrecht umschrieben ist; ich weise Sie auf Artikel 36 Absatz 2 hin, wo der Gesetzesvorbehalt bei der Einschränkung grundrechtlicher Freiheiten vor allem bei schweren Eingriffen - um diese geht es hier - im Verfassungsrecht klar festgelegt ist. Ich weise aber auch darauf hin, dass Artikel 164 Absatz 1 diese Gesetzmässigkeit bei der Beschränkung verfassungsmässiger Rechte und bei der Auferlegung von Pflichten ganz klar vorsieht.

Wir haben hier eine klare Meinungsäusserung des Datenschutzbeauftragten: Es gibt keine gesetzliche Grundlage, vor allem dann nicht, wenn der Gesetzgeber offensichtlich nicht weiss, was er unter diesen biometrischen Daten verstehen will. Ich habe mich erkundigt: Wir haben hier eine Unschärfe des Begriffs; es ist nicht klar, ob diese biometrischen Daten nur die Gesichtserkennung oder die Iris- bzw. Augenerkennung umfassen oder ob hier nicht auch DNA-Profile eingeschlossen sind. Hier geraten Sie sofort in Kollision mit anderen Gesetzen. Wir haben ein Gesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen beraten. Diese Implikationen hat der Bundesrat offensichtlich nicht bedacht.

Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte sagt klar: Die biometrischen Daten, d. h. die einzelnen Massnahmen, die zu Identifikationszwecken benutzt werden sollen, sind im Gesetz selber aufzulisten, oder es muss zumindest eine klare Norm in Bezug auf die Kompetenzdelegation an den Bundesrat vorgesehen sein. Das ist auch im Hinblick auf das Anlegen von Datenbanken und die Bekanntgabe von Daten an Dritte absolut erforderlich. Diesem klaren Votum des Datenschutzbeauftragten entzieht sich der Bundesrat. Ich muss Sie deshalb, Herr Bundesrat Blocher, fragen: Warum stimmt der Bundesrat einer verfassungswidrigen Gesetzesänderung gegen alle Bedenken des Datenschutzbeauftragten zu?

In diesem Sinne bitte ich Sie, der Minderheit I (Leutenegger Oberholzer) zu folgen.

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