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Vischer Daniel · Nationalrat · 2004-05-04

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2004-05-04

Wortprotokoll

Ich ersuche Sie, den Minderheitsantrag anzunehmen und den Antrag der Mehrheit abzulehnen. Ob der Minderheitsantrag allerdings besser ist als der Entwurf des Bundesrates, kann dahingestellt bleiben. Die Schwierigkeit bei einer zeitlichen Festlegung der Freiheitsstrafe ist, dass dann das Verschulden letztlich nicht mehr berücksichtigt werden kann. Es wäre der Vorteil der Formulierung des Bundesrates gewesen, dass das hätte berücksichtigt werden können. Diese steht nun aber nicht mehr zur Diskussion.

Aber sicher ist der Antrag der Minderheit jenem der Mehrheit vorzuziehen, denn wiederholte kleine Freiheits- und Geldstrafen können - nach so langer Anwesenheit - nicht im Ernst ein Grund für die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung sein. Das Bundesgericht stellt ja bei seiner Gewichtung, ob eine Bewilligung entzogen wird oder nicht, auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses ab. Das heisst, es muss eine Straftat vorliegen, bei der ein schweres Verschulden vorliegt und bei der das öffentliche Interesse tatsächlich in schwerwiegender Weise tangiert worden ist. Es wäre geradezu lachhaft, meinte man, die Formulierung der Mehrheit gehe davon aus. In diesem Sinne ist der Antrag der Mehrheit bar jeder Verhältnismässigkeit und steht auch in krassem Widerspruch zur bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung.

Ich ersuche Sie dringend, diesen Mehrheitsantrag abzulehnen. Es wäre eine nicht mehr verhältnismässige Verschärfung in einem Punkt, der mit der so genannten "gewollten Asylabwehr" im Übrigen gar nichts zu tun hat. Ganz abgesehen davon müsste noch geklärt werden, was überhaupt mit dem Begriff "wiederholt" gemeint ist. Wenn schon, müsste der Begriff "wiederholt" jedenfalls extensiv ausgelegt werden. Ich befürchte, dass nicht einmal das im Sinne der Mehrheit wäre.

Lehnen Sie also den Antrag der Mehrheit ab. Das kann keine seriöse Gesetzgebung sein, wenn sie sich derart von der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung entfernt.