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Baader Caspar · Nationalrat · 2004-05-05

Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-05-05

Wortprotokoll

Wie ich Ihnen vorhin gesagt habe, will die SVP-Fraktion die Vorlage an die Kommission zurückweisen. Ich habe auch erwähnt, dass es inhaltliche Korrekturen braucht. Für uns ist beispielsweise der Familiennachzug zu liberal geregelt. Wir lehnen die neu ins Gesetz aufgenommenen Unterstützungen des Bundes für die Integration ab. Das ist schon wieder ein Beispiel für eine neue Bundesaufgabe mit entsprechender Kostenfolge. Es geht hier um eine finanzpolitische Verantwortung, die Sie wahrzunehmen haben. So bekommen wir das Wachstum der Bundesausgaben sicher nicht in den Griff. Inakzeptabel ist für uns auch die Härtefallregel bei den "sans-papiers". Schliesslich ist es für uns wichtig, dass wir eine klare, und zwar restriktive Regelung für Kurzaufenthalter haben, die als Erntehelferinnen und -helfer in der Landwirtschaft oder in Saisonstellen im Gastgewerbe eingesetzt werden. Das muss möglich sein.

Gestatten Sie mir aber in diesem Zusammenhang noch einige Bemerkungen zu meinem Antrag zu Artikel 49: Dort geht es um die Frage, nach wie vielen Ehejahren im Falle einer Scheidung ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht. Die Mehrheit der Kommission will, dass dies bereits nach drei Ehejahren der Fall sein soll. Drei Jahre sind viel zu kurz. Eine derart kurze Frist öffnet nämlich Scheinehen Tür und Tor. Denn damit hat jede Ausländerin und jeder Ausländer, die oder der eine Ehe mit einem Schweizer oder einer Schweizerin eingegangen ist, von Anfang an eine Garantie, in der Schweiz zu bleiben. Diese Dreijahresfrist ist wirkungslos.

Ich erzähle Ihnen warum: Vom Moment der Trennung an kann nämlich der eine Ehegatte gegen den Willen des [PAGE 645] anderen erst nach zweijähriger Wartefrist eine Scheidung erzwingen. Das haben Sie vor noch nicht allzu langer Zeit hier im Saal beschlossen; diese Regelung tritt Mitte dieses Jahres in Kraft. Nach Ablauf dieser zweijährigen Wartefrist braucht der Ausländer oder die Ausländerin nur noch eine Kampfscheidung anzustreben, und dann dauert das Verfahren mit Bestimmtheit länger als ein Jahr. Damit ist das Erfordernis der Dreijahresfrist erfüllt, auch wenn diese eheliche Gemeinschaft von Anfang an gar nicht funktioniert hat.

Ich bitte Sie daher, unbedingt meinem Antrag auf Ausdehnung dieser Frist auf fünf Jahre zuzustimmen. Andere Länder sind da noch viel strenger. In Dänemark beispielsweise müssen die Ehepartner unterschiedlicher Nationalität nach der Heirat während sieben Jahren - früher waren es fünf, das ist verschärft worden - jährlich einmal gemeinsam bei der Behörde vorsprechen, um zu zeigen und auch zu bestätigen, dass sie noch zusammenleben. So weit wollen wir nicht gehen, aber wir wollen, dass diese Frist auf fünf Jahre verlängert wird, damit nicht einfach von Anfang an ein Rechtsanspruch auf Niederlassung in unserem Land besteht.

In diesem Sinne bitte ich Sie, einzutreten, die Vorlage an die Kommission zurückzuweisen und, wenn dieser Rückweisungsantrag nicht durchkommt, dann mindestens bei Artikel 49 meinen Antrag zu unterstützen.